Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Brauneis , Alexander
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Max-Breiherr-Str. 5, 84347 Pfarrkirchen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRA 11089
EUID
DED2404V.HRA11089
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 537/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzverwalter Dr. Marc Zattler
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
20.08.2024
Forderungsanmeldefrist
14.08.2025
Widerspruchsfrist
15.09.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
15.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Alexander Brauneis (Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K.) ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Marc Zattler ist bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Forderungen geprüft und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens war die Regelung zum Insolvenzbeschlag, welcher für bestimmte Steuererstattungsansprüche sowie eine Risikolebensversicherung bei der Allianz Lebensversicherung AG aufrechterhalten wurde. Der Insolvenzverwalter hat zudem die Vergütung und Auslagen beantragt. Das Verfahren ist nach Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Die Schlussverteilung findet mit Zustimmung des Gerichts statt, wobei eine Verteilungsmasse von 122.401,79 EUR gegenüber Forderungen in Höhe von 1.284.950,77 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 537/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. May…
IN 537/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Gz.: 1167/18 A01 s0
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
sämtliche Steuererstattungsansprüche des Schuldners aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem Freistaat Bayern und Kfz-Steuer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt für die Veranlagungszeiträume und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Marc Zattler beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung Aufhebung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 537/19
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle…
IN 537/19
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Gz.: 1167/18 A01 s0
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 10.04.2026 wird dahingehend abgeändert, dass der Insolvenzbeschlag für
- eine etwaige Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Landshut (Az: IN 603/19)
- eine etwaige Zahlung aus der Risikolebensversicherung bei der Allianz Lebensversicherung AG unter der Nr. DL-0707811794
- die durch den Schuldner anteilig an die Masse zu zahlende Einkommenssteuerlast für das Jahr 2020 für den Zeitraum 01.09.2020 - 17.12.2020 in Höhe von 11.623,75 EUR
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO)
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Marc Zattler beauftragt.
Der Insolvenzbeschlag für sämtliche Steuererstattungsansprüche, wie im Beschluss vom 10.04.2026 angegeben, wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 537/19
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle…
IN 537/19
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Gz.: 1167/18 A01 s0
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Die Prüfung der bis 16.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 44 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.08.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 18.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 537/19
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle…
IN 537/19
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Gz.: 1167/18 A01 s0
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Die Prüfung der bis 16.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 40 - 43 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 537/19
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle…
IN 537/19
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Gz.: 1167/18 A01 s0
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Die Prüfung der bis 14.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 45 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.09.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 537/19
In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-St…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 537/19
In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Gz.: 1167/18 A01 s0
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.02.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 527,97 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 256 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 30 % für die besondere Verflechtung von betrieblichen und privaten Krisenursachen sowie 110 % für die länger andauernde Fortführung des Geschäftsbetriebs. Für die Bemühungen und Sicherstellung der bestmöglichen Sanierung und Gläubigerbefriedigung beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 120 %.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 537/19
In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, …
IN 537/19
In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauneis Alexander, geboren am 11.06.1971, Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen
Inhaber der DPS Druck Brauneis e. K., Pfarrkirchen, Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11089
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Mayer, Strehle, Süßenguth, Ludwigstraße 95, 84524 Neuötting, Gz.: 1167/18 A01 s0
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.11.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.284.683,02 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.218.503,77 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 537/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alexander Brauneis (Inhaber "DPS Druck Brauneis e. K.") , Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 122.401,79 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.284.950,77 EUR Forderun…
IN 537/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alexander Brauneis (Inhaber "DPS Druck Brauneis e. K.") , Max-Breiherr-Straße 5, 84347 Pfarrkirchen, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 122.401,79 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.284.950,77 EUR Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen, Geschäftsnummer: IN 537/19, niedergelegt.
Landshut, den 29.09.2025
Amtsgericht Landshut, Abteilung für Insolvenzsachen
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