Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BRB Technik GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Nachtweidenstraße 18 H, 39288 Burg
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRA 4604
EUID
DEW1215.HRA4604
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 87/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussdatum
31.01.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRB Technik GmbH & Co.KG ist anhängig. Das Amtsgericht Stendal hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Grundlage einer Berechnungsmasse festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Ansonsten ist eine befristete Erinnerung möglich, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 87/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRB Technik GmbH & Co.KG, Nachtweidenstraße 18h, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 4604), vertr. d.: 1. BRB Vermögensverwaltung GmbH, Nachtweidenstraße 18h, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Pierre Diemling, Nachtweidenstraße 18h, 392…
7 IN 87/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRB Technik GmbH & Co.KG, Nachtweidenstraße 18h, 39288 Burg (AG Stendal, HRA 4604), vertr. d.: 1. BRB Vermögensverwaltung GmbH, Nachtweidenstraße 18h, 39288 Burg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Pierre Diemling, Nachtweidenstraße 18h, 39288 Burg, (Geschäftsführer), 1.2. Armin Ernst August Neumann, Nachtweidenstraße 18b, 39288 Burg, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Grundlage einer Berechnungsmasse in Höhe von 836.484,86 EUR gemäß §§ 63, 64 InsO und §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 10 InsVV festgesetzt worden. Zuschläge: 15,00 %. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 31.01.2024
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