Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bretschneider & Schlink KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 701733
EUID
DEB8535.HRA701733
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 91/13
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Maurer
Adresse
Augustaanlage 53, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
07.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bretschneider & Schlink KG ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter war rund drei Monate tätig, bevor der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Maurer bestellt wurde. Das Verfahren konzentrierte sich auf den Einzug einer Altforderung und die Geltendmachung der Komplementärhaftung. Quotenauszahlungen in Höhe von 63.593,02 EUR erfolgten. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen beim Amtsgericht Mannheim festsetzen lassen, wobei ein Abschlag von 5 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung können bis zum 07.09.2026 eingereicht werden. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 91/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bretschneider & Schlink KG, Im Schlößle 4, 88483 Burgrieden-Rot, vertreten durch die Liquidatorin Gudrun Schlink
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 701733
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließl…
1 IN 91/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bretschneider & Schlink KG, Im Schlößle 4, 88483 Burgrieden-Rot, vertreten durch die Liquidatorin Gudrun Schlink
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 701733
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.09.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 13.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 91/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bretschneider & Schlink KG, Im Schlößle 4, 88483 Burgrieden-Rot, vertreten durch die Liquidatorin Gudrun Schlink
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 701733
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwal…
1 IN 91/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bretschneider & Schlink KG, Im Schlößle 4, 88483 Burgrieden-Rot, vertreten durch die Liquidatorin Gudrun Schlink
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 701733
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Maurer, Augustaanlage 53, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.10.2024, eingegangen beim Amtsgericht Mannheim am 11.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 74.563,76 EUR auszugehen. Hierbei waren die Einnahmen des Verfahrens in Höhe von 69.284,23 € zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen waren die zu erwartenden Steuererstattungen aus der Sachverständigenvergütung in Höhe von 98,80 €, der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe in 964,98 € sowie der Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 4.215,75 €.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um 5 % gerechtfertigt.
Den Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwaltes wird gem. § 63 Abs.1 S.3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbetände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalte stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter rund drei Monate als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und diesbezüglich ein Abschlag nach § 2 a InsVV in Betracht kommt.
Es darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Verwertungshandlungen im vorliegenden Insolvenzverfahren auf den Einzug einer Altforderung sowie der Geltendmachung der Komplementärhaftung fokussierten. Es gilt hierbei zu beachten, dass die Forderung bei Antragstellung bereits gerichtsanhängig war. Weitreichende Ermittlungstätigkeiten diesbezüglich waren demnach nicht mehr im Insolvenzverfahren vorzunehmen. Hierzu hatte der vorläufige Insolvenzverwalter auch in seinem Gutachten vom 23.05.2013 vorgetragen, dass zwar überlegt worden war, ob der Prozess im vorläufigen Verfahren weiter geführt wird, jedoch entschieden wurde, den Prozess erst nach Eröffnung zu führen. Hierfür erfolgte sodann aufgrund der komplexen Problemstellungen eine Delegierung. Hier ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung darauf zu achten, dass keine Doppelbelastung der Insolvenzmasse erfolgt.
Der Haftungsanspruch gegenüber dem verstorbenen geschäftsführenden Komplementär wurde im zugehörigen Insolvenzverfahren angemeldet. Es erfolgten schließlich Quotenauszahlungen in Höhe von 63.593,02 €. Hierbei liegt der für den Insolvenzverwalter entfaltete Arbeitsaufwand geringfügig unter den Anforderungen, die im Vergleich mit einem Verfahren mit gleicher Insolvenzmasse üblicherweise verbunden ist.
Es ist zudem festzustellen, dass das Verfahren auch sonst nicht von besonderen Schwierigkeiten oder besonders umfangreichen Tätigkeiten (wie z.B. die Befassung mit Absonderungsrechten oder Anfechtungsansprüchen) geprägt waren, die einem Abschlag gänzlich entgegenstehen würden.
Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtschau war daher ein Abschlag von 5 % als verfahrens- und tätigkeitsangemessen angesehen worden. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass der Insolvenzverwalter die Sichtung und Sicherung der Geschäftsunterlagen vorgenommen hat.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 13.07.2026
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