Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BRG Gerüstbau München GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lerchenstr. 16, 80995 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 230762
EUID
DED2601V.HRB230762
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 95/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
16.10.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.11.2024
Berichtstermin
18.12.2024 , 12:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Vermietung und Aufstellung von Gerüsten jeglicher Art und sämtlicher Gegenstände zur Baustelleneinrichtung, An- und Verkauf von Gerüsten, Gerüstbaubedarf und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist in der Phase der vorläufigen Verwaltung. Der Verwalter hat am 06.05.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist am 16. Oktober 2024 um 13:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Potsdam eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist am 16. Oktober 2024 um 13:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Potsdam eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 18. November 2024. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich als Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen dient, ist am 18. Dezember 2024 um 12:15 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Person des Insolvenzverwalters und die Bildung eines Gläubigerausschusses beschlossen werden. Zudem hat der Verwalter am 6. Mai 2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt, wogegen Gläubiger binnen drei Wochen nach Veröffentlichung Stellung nehmen können.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist am 16. Oktober 2024 um 13:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 18. November 2024.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist am 16. Oktober 2024 um 13:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 18. November 2024. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18. Dezember 2024 um 12:15 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam angesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, der sein Amt vom 9. Juli 2024 bis zum 16. Oktober 2024 ausgeübt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung betrug laut Gutachten vom 14. Oktober 2024 798.691,42 €. Es wurden Zuschläge für Verwertungsmaßnahmen, Bemühungen um eine übertragende Sanierung und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen gewährt bzw. gekürzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH (Registergericht: München HRB 230762), Lerchenstraße 16, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser hat der Verwalter am 06.05.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH (Registergericht: München HRB 230762), Lerchenstraße 16, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser hat der Verwalter am 06.05.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 11. Mai 2026, 6.70 IN 95/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 95/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH, Lerchenstraße 16, 80995 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Kaiser, Borna
HRB 230762 Amtsgericht München
Gegenstand des Unternehmens:
Vermietung und Aufstellung von Gerüsten jeglicher Art und sämtlicher…
6.70 IN 95/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH, Lerchenstraße 16, 80995 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Kaiser, Borna
HRB 230762 Amtsgericht München
Gegenstand des Unternehmens:
Vermietung und Aufstellung von Gerüsten jeglicher Art und sämtlicher Gegenstände zur Baustelleneinrichtung, An- und Verkauf von Gerüsten, Gerüstbaudarf und Baustellen-absicherungszubehör
wird auf den Eröffnungsantrag vom 05.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung,
am 16. Oktober 2024, um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale)
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18.12.2024, um 12:15 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 22.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person dem Insolvenzverwalter,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungs-verfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts-Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 16. Oktober 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH (Registergericht: München HRB 230762), Lerchenstraße 16, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverw…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH (Registergericht: München HRB 230762), Lerchenstraße 16, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 09.07.2024 bis zum 16.10.2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestanden haben, werden dem Vermögen nur dann hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Laut Gutachten vom 14.10.2024 betrug der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 798.691,42 €. Bei Verfahrenseröffnung waren Vermögensgegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten belastet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich jedoch mit ihnen im erheblichen Umfang nicht befasst. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx € (§ 2 InsVV).
Der normale Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt 25 % der Regelvergütung. Dieser wird für das Inbesitznehmen, Verwalten und Sichern der vorhandenen Vermögenswerte gewährt. Aus folgenden Gründen ist von diesem Schwellenwert mit Zuschlägen abzuweichen. Der vorläufige Verwalter macht folgende Zuschläge geltend:
Vorbereitung von Verwertungsmaßnahmen/Verwertungsverhandlungen:
Zum Regelaufgabenkreis des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört die Sicherung und Erhaltung der künftigen Insolvenzmasse, nicht aber die Verwertung des Schuldnervermögens oder das Aushandeln von Verwertungsvereinbarungen. Nur ausnahmsweise ist eine Verwertung bereits im Eröffnungsverfahren zulässig im Rahmen einer sogenannten Notverwertung. In diesem Verfahren waren Gerüstbauteile zu sichern und zu veräußern mit der besonderen Schwierigkeit der Vermischung von Vermögensgegenständen der Schuldnerin und ihrer operativ tätigen Schwestergesellschaft. Der vorläufige Verwalter beauftragte auch hier Drittkräfte, die xxx, die für die „insolvenzspezifische Begleitung des Tagesgeschäfts“ hinzugezogen wurde. Diese Beauftragung sei bei der Beantragung des Zuschlags entsprechend berücksichtigt worden. Aus der Begründung des Zuschlags wird dieser in Höhe von 0,1 gewährt.
Bemühungen um eine sogenannte „übertragende Sanierung“:
Der vorläufige Verwalter beantragt hier einen Zuschlag in Höhe von 0,35. Folgende Punkte sind hierbei zu berücksichtigen: Es gab keine explizite Aufgabenübertragung seitens des Insolvenzgerichts, der Geschäftsbetrieb beschränkte sich im Wesentlichen nur auf die Sicherung von Vermögensgegenständen und Abwicklungstätigkeiten, nur ein Arbeitnehmer, M&A- Prozess, 10 Interessenten, Beauftragung von Hilfskräften: Durchführung des M& A-Prozesses durch die xxx. Der beantragte Zuschlag ist zu kürzen, da keine operativen Maßnahmen zur Beseitigung der Krisenursachen durchgeführt wurden, sondern die übertragende Sanierung nur als besondere Verwertungsform der Masse zu werten ist. Dass die übertragende Sanierung letztlich scheiterte, ist für die Zuschlagshöhe unbeachtlich. Zu beachten ist allerdings die Arbeitsentlastung durch die beauftragte Unternehmensberatung. Daraus ergibt sich lediglich ein Zuschlag von 0,25.
Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen/Konzernstruktur:
Die Prüfung von Beteiligungsverhältnissen bzw. die Ermittlung konzernrechtlicher Verflechtungen kann eine erhebliche Mehrbelastung verursachen und einen Zuschlag rechtfertigen. Dabei ist der konkrete Mehraufwand des vorl. Verwalters darzulegen. Nach seinen Angaben war im Rahmen der Aufarbeitung der Beteiligungsverhältnisse die Historie zu analysieren sowie die Komplexität der konzernähnlichen Strukturen zu entflechten und den jeweiligen Gesellschaften zuzuordnen. Es wird auf den Beschluss des LG Duisburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 T 147/17 verwiesen: „Der Zuschlag i.H.v. 15 %, den das Amtsgericht wegen der Konzernverflechtung der Schuldnerin und der komplexen Buchhaltung zugesprochen hat, ist nur in Höhe von 10 % berechtigt. Grundsätzlich erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit von Zuschlägen im Hinblick auf die Konzernverflechtung der Schuldnerin und eine unübersichtliche Buchhaltung zwar an. Ein Zuschlag aufgrund ungeordneter und unübersichtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse (des Schuldners) und des daran anknüpfenden Ermittlungsaufwandes ist aber nicht gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger die erforderlichen Kenntnisse verschafft und er bereits in diesem Zusammenhang für den besonderen Ermittlungsaufwand eine Vergütung erhalten hat (BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - IX ZB 136/03 -, Rn. 6, juris). Der beantragte Zuschlag wird auf 0,1 gekürzt.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend gemacht. Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden wie beantragt festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.05.2026, 19.08.2026 (Korrektur) verwiesen.
Der Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts Potsdam eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 95/24, Amtsgericht Potsdam, 25. August 2026
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