Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRA 2660
EUID
DEM1406.HRA2660
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 2/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Käs
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/480290-38
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.01.2021
Beendigung vorläufige Verwaltung
29.03.2021
Antrag Vergütungsfestsetzung
23.10.2023
Zwischenverfügung
16.05.2024
Stellungnahme
21.05.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
11.06.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG ist anhängig. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.01.2021 angeordnet und endete am 29.03.2021. Der vorläufige Verwalter hat am 23.10.2023 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen beantragt. Am 16.05.2024 erging eine gerichtliche Zwischenverfügung, woraufhin eine Stellungnahme vom 21.05.2024 bei Gericht eingegangen ist. Der Beschluss zur Vergütungsfestsetzung ergeht gemäß diesem Antrag vom 21.05.2024. Die Berechnungsgrundlage der verwalteten Masse beträgt EUR 1.856.090,12. Der vorläufige Verwalter erhält eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 110% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung. Die Auslagen werden pauschal festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind im Text nicht offengelegt (xxx).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 2/21 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen (AG Gießen , HRA 2660),
vertreten durch:
1. Brühlsche Verwaltungs GmbH, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertrete…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 2/21 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen (AG Gießen , HRA 2660),
vertreten durch:
1. Brühlsche Verwaltungs GmbH, Am Urnenfeld 12, 35396 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Dr. Wolfgang Henrich Ulrich Maaß, Friedrichstraße 31, 35392 Gießen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-38, Fax: 0641/48029050, E-Mail: kaes@rae-voelpel.com wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 21.05.2024.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 23.10.2023 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen beantragt. Am 16.05.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 21.05.2024 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.01.2021 angeordnet und hat bis zum 29.03.2021 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 1.856.090,12 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Sachanlagevermögen
402.566,82 EUR
2.
Anteile an verbundenen Unternehmen
12.985,81 EUR
3.
Beteiligung an Unternehmen
247.909,46 EUR
4.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
255.524,71 EUR
5.
Altdebitoren
180.311,37 EUR
6.
Sonstige Vermögensgegenstände
15.361,94 EUR
7.
Übernahme Guthaben
279.517,96 EUR
8.
Kasse
599,44 EUR
9.
Überschuss Betriebsfortführung
466.689,96 EUR
GESAMT:
1.861.467,47 EUR
Hiervon in Abzug gebracht hat der vorläufige Verwalter Zahlungen an Aus- und Absonderungsberechtigte in Höhe von 5.377,35 €, so dass eine Berechnungsgrundlage von 1.856.090,12 € verbleibt.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV. 25% aus xxx € ergeben xxx €.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
> Betriebsfortführung: Für die Betriebsfortführung hat der vorläufige Verwalter einen Zuschlag von 75% beantragt, welcher nach Auffassung des Gerichts auch angemessen ist. Allerdings hat der vorläufige Verwalter einen Überschuss aus der Fortführung erwirtschaftet, so dass eine Vergleichsberechnung durchzuführen ist. Durch den Überschuss in Höhe von 466.689,96 € hat sich bereits die Berechnungsgrundlage und dadurch bedingt die Regelvergütung erhöht, so dass durch einen ungekürzten Zuschlag eine doppelte Berücksichtigung der Betriebsfortführung stattfinden würde. Diese Vergleichsberechnung hat der vorläufige Verwalter vorgenommen, indem er die Vergütung ohne Fortführungserlös zuzüglich Zuschlag von 75 % errechnet hat. Daraus ergäbe sich eine Vergütung von xxx €, welche den Maximalbetrag darstellt. Ausgehend von der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von xxx € kann also maximal die Differenz in Höhe von xxx € als Zuschlag festgesetzt werden. Dies entspricht noch einem Zuschlag von 62,34 %, welcher antragsgemäß gewährt wird.
> Versuch der übertragenden Sanierung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Aus- und Absonderung: Hierfür werden insgesamt 75% beantragt. Grundsätzlich ist ein Zuschlag für die genannten Bereiche festzusetzen, da die Erschwernisse, die der vorläufige Verwalter in seinem Antrag schildert, über das Normalmaß hinausgehen. Jedoch gibt es Überschneidungen mit dem Tatbestand der Betriebsfortführung, welcher bereits mit einem Zuschlag bedacht wurde, so dass insoweit eine entsprechende Kürzung stattfinden muss. Insgesamt soll (zusammen mit der Betriebsfortführung) ein Zuschlag von 110% festgesetzt werden, was einem Zuschlag von 37,66 % für die drei vorgenannten Tatbestände entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden. Der vorläufige Verwalter hat über einen langen Zeitraum versucht einen Investor zu finden und mit mehreren Interessenten kommuniziert. Weiterhin waren zum Zeitpunkt der Antragstellung 84 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt, was insbesondere auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erhebliche Erschwernisse bedeutete. Es mussten mehrere Betriebsversammlungen abgehalten werden und unter anderem die Insolvenzgeldvorfinanzierung gestemmt werden. Schließlich waren im Bereich Aus- und Absonderungsrechte eine Vielzahl von Rechten zu prüfen.
In der Gesamtschau des Verfahrens wird der Zuschlag von 110% als angemessen aber auch ausreichend erachtet und daher antragsgemäß festgesetzt.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 110 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 110% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
135% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 3 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 11.06.2024.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.