Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BSA Automation GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Alfred-Nobel-Straße 10, 66793 Saarwellingen
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 102162
EUID
DEV1109.HRB102162
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
105 IN 6/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme Vergütung
12.02.2026
Frist zur Stellungnahme Vergütung
09.06.2026
Schlusstermin
18.08.2026 , 10:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung von Software, insbesondere SPS Programmen und Visualisierungen sowie IT-technische Sonderlösungen verbunden auch mit der Lieferung von Schaltschränken und steuerungstechnischer Hardware, die Inbetriebnahme, Service und Schulung von Soft- und Hardware sowie die Entwicklung und Inbetriebnahme von Roboterprogrammen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSA Automation GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Petra Gerlach für den Zeitraum vom 11.04.2019 bis zum 01.06.2019 festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist Rechtsanwältin Petra Gerlach als endgültige Insolvenzverwalterin bestellt worden. Ihre Vergütung und Auslagen wurden ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % aufgrund des Umfangs der Geschäftsführung angeordnet wurde. Das verwaltete Vermögen beträgt 140.102,54 EUR. Es ist ein Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) angesetzt worden, um die Schlussrechnung zu erörtern, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben und über nicht verwertbare Gegenstände zu entscheiden. Zudem ist der Zustimmung zur Schlussverteilung zugestimmt worden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSA Automation GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung und Auslagenfestsetzung für die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Petra Gerlach angeordnet, deren Tätigkeit vom 11.04.2019 bis zum 01.06.2019 dauerte. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSA Automation GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung und Auslagenfestsetzung für die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Petra Gerlach angeordnet, deren Tätigkeit vom 11.04.2019 bis zum 01.06.2019 dauerte. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung der endgültigen Insolvenzverwalterin, ebenfalls Rechtsanwältin Petra Gerlach, festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Ein Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) wurde auf den 18.08.2026 um 10:15 Uhr im Amtsgericht Saarbrücken anberaumt. Nach der Anzeige der Verwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 841.926,45 EUR, während für die Verteilung ein Betrag von 49.949,45 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfa…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stephan Staab, Schulstraße 11, 66802 Überherrn-Felsberg
haben der vorläufige Verwalter und der Verwalter die Festsetzung ihrer Vergütungen und Auslagen beantragt.
Die Durchführung der Anhörung zu den Vergütungsanträgen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 12.02.2026 im schriftlichen Verfahren zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Die Vergütungsanträge nebst der begründenden Unterlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20a aus.
105 IN 6/19
Amtsgericht Saarbrücken, 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfa…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stephan Staab, Schulstraße 11, 66802 Überherrn-Felsberg
haben der Verwalter und der vorläufige Verwalter die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt.
Die Durchführung der Anhörung zu den Vergütungsanträgen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 09.06.2026 im schriftlichen Verfahren zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Die Vergütungsanträge nebst der begründenden Unterlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20a aus.
105 IN 6/19
Amtsgericht Saarbrücken, 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfa…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stephan Staab, Schulstraße 11, 66802 Überherrn-Felsberg
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Petra Gerlach, Kaiserstr. 10, 66111 Saarbrücken wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen (betreffend Höhe der Zustellauslagen).
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 11.04.2019 bis zum 01.06.2019 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 64.231,08 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach
EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 0,25-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen für 47 Zustellung zu je 3,00 EUR (InsVV aF maßgeblich - daher nach gerichtsüblicher Praxis 3,00 EUR pro Zustellung) festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 6/19
Amtsgericht Saarbrücken, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfa…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stephan Staab, Schulstraße 11, 66802 Überherrn-Felsberg
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Petra Gerlach, Kaiserstr. 10, 66111 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen (betreffend Zahl der nachgewiesenen Zustellungen und Auslagen).
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 03.09.2021, festgesetzter Vorschuss Euro
Der Endbetrag abzgl. Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 01.06.2019 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 140.102,54 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 47 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen für nachgewiesene 80 Zustellungen zu je 3,00 EUR (InsVV aF; nach gerichtsüblicher Praxis: 3 EUR pro Zustellung) festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 20a eingesehen werden.
105 IN 6/19
Amtsgericht Saarbrücken, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfa…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Stephan Staab, Schulstraße 11, 66802 Überherrn-Felsberg
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
- zur Erörterung der Schlussrechnung der Verwalterin;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Dienstag, 18.08.2026, 10:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20a aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
105 IN 6/19
Amtsgericht Saarbrücken, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
hat d…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162 eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 841.926,45 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 49.949,45 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20a zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
105 IN 6/19
Amtsgericht Saarbrücken, 09.07.2026
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