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Insolvenzprofil
BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Christoph-Lüders-Str. 24, 02826 Görlitz
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 10748
EUID
DEU1104.HRA10748
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
548 IN 1178/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.10.2021
Gläubigerversammlung
04.02.2025 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG ist am 01.10.2021 eröffnet worden. Rechtsanwalt Olaf Seidel war bereits im vorläufigen Stadium zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung. Am 06.03.2024 hat das Amtsgericht Dresden auf Antrag vom 08.12.2023 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einem schuldnerischen Vermögen von 5.241.263,28 EUR. Es wurde eine Regelvergütung sowie ein Zuschlag von 130 % für Betriebsfortführung, Zustimmungsvorbehalt, Arbeitnehmerangelegenheiten, Verhandlungen zur Verlustdeckungsvereinbarung und Bemühungen um eine übertragene Sanierung gewährt. Die Gesamtvergütung beträgt 241.114,57 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Zudem wurden Auslagen in Höhe von 1.050,00 EUR für drei Monate festgesetzt. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind der Schuldnerin auferlegt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG ist am 01.10.2021 eröffnet worden. Rechtsanwalt Olaf Seidel war zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter, seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt,…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG ist am 01.10.2021 eröffnet worden. Rechtsanwalt Olaf Seidel war zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter, seine Bestellung endete mit der Verfahrenseröffnung. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Vermögen von 5.241.263,28 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Regelvergütung belief sich auf 38.889,45 EUR, zuzüglich eines Zuschlags von 130 % in Höhe von 202.225,13 EUR aufgrund besonderer Tätigkeiten wie Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Auslagen wurden mit 1.050,00 EUR festgesetzt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages mit der Komplementärin der Schuldnerin über die Abgeltung von Ansprüchen aus § 128 HGB durch Zahlung von 5.000,00 EUR ist für den 04.02.2025 anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1178/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG, Christoph-Lüders-Straße 24, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRA 10748
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BSG Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1178/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG, Christoph-Lüders-Straße 24, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRA 10748
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BSG Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Mike Klaus Barke; d. vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Christian Zink
ergeht am 06.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Olaf Seidel als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 05.07.2021 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2021.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.12.2023 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die vom Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 08.12.2023 in diesem Insolvenzverfahren ermittelte Berechnungsgrundlage für die vorläufige Verwaltervergütung ist zutreffend, so dass dieser Festsetzung ein Vermögen von 5.241.263,28 EUR damit zugrunde zu legen ist.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV von insgesamt 155.557,79 EUR wie folgt:
gemäß § 2 I Nr. 1 InsVV n.F. : von den ersten 35.000,00 EUR der Insolvenzmasse 40 % , mithin 14.000,00 EUR (40 % von 35.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 2 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 70.000,00 EUR der Insolvenzmasse 26 % , mithin 9.100,00 EUR (26 % von 35.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 3 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 350.000,00 EUR der Insolvenzmasse 7,5 % , mithin 21.000,00 EUR (7,5 % von 280.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 4 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 700.000,00 EUR der Insolvenzmasse 3,3 % , mithin 11.550,00 EUR (3,3 % von 350.000,00 EUR)
gemäß § 2 I Nr. 5 InsVV n.F. : von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000,00 EUR der Insolvenzmasse 2,2 % , mithin 99.907,79 EUR (2,2 % von 4.541.263,28 EUR).
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin 38.889,45 EUR (25 % von 155.557,79 EUR).
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt hier zu Zuschlägen in Höhe von insgesamt 140 %
für:
- für Betriebsfortführung: 35 %
- für Zustimmungsvorbehalt/ Anordnung starke vorläufige Insolvenzverwaltung: 12,5 %
- für Arbeitnehmerangelegenheiten/Vorfinanzierung Insolvenzgeld: 22,5 %
- Verhandlung und Vereinbarung einer Verlustdeckungsvereinbarung; 25 %
- Bemühungen um übertragene Sanierung/ Verhandlungen mit Bombardier Transportation GmbH: 45 %
vor .
Aufgrund der Gesamtbetrachtung beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt für die Festsetzung aber nur einen Zuschlag von 130 %.
Bezüglich der ausführlichen Begründung wird auf den Antrag vom 08.12.2023 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 130 Prozent, mithin in Höhe von 202.225,13 EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Auf die Ausführungen im Antrag und im Vergütungskommentar zur InsVV von Haarmeyer Wutzke/Förster, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, Rz. 72 zu § 3 InsVV im Vergütungskommentar zur InsVV von Haarmeyer /Mock, 5. Auflage, Verlag C.H. Beck,12 ff. zu § 3 InsVV wird verwiesen.
Der Zuschlag von 130 %, mithin 202.225,13 EUR (130 % von 155.557,79 EUR) ist antragsgemäß zu gewähren.
Der Vergütungswert beträgt damit insgesamt mit Zuschlag 241.114,57 EUR (38.889,45 EUR + 202.225,13 EUR).
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV mit maximal 350,00 EUR je Monat, mithin mit 1.050,00 EUR für 3 Monate, antragsgemäß festgesetzt, da gemäß § 8 Abs. 3 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV 15 % der Regelvergütung von 155.557,79 EUR, mithin 46.667,34 EUR, den Betrag von 1.050,00 EUR, übersteigt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1178/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG, Christoph-Lüders-Straße 24, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRA 10748
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BSG Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1178/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSG COMPONENTS GmbH & Co. KG, Christoph-Lüders-Straße 24, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRA 10748
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BSG Beteiligungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Mike Klaus Barke; d. vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Christian Zink
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Abschluss des Vertrages mit der Komplementärin der Schuldnerin über die Abgeltung von Ansprüchen aus § 128 HGB durch Zahlung von 5.000,00 EUR beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Dienstag, 04.02.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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