Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BSR Gebäudereinigung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 32416
EUID
DEU1104.HRB32416
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 2205/14
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
09.06.2015
Antragstellung
30.09.2025
Entscheidung Vergütung
11.06.2026
Fristende Stellungnahmen
06.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gebäudereinigung und Hausbetreuung sowie Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und/oder Übernahme von deren Geschäftsführung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSR Gebäudereinigung GmbH ist am 09.06.2015 eröffnet worden. Das Verfahren befindet sich im Endstadium, wobei der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden sollen. Den Insolvenzgläubigern steht es frei, bis zum 06.08.2026 Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis beim Amtsgericht Dresden einzureichen. Das Verteilungsverzeichnis und weitere Unterlagen liegen in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus. Am 11.06.2026 erging eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt wurde. Die Festsetzung basiert auf einem Antrag vom 30.09.2025 und einer Teilungsmasse von 87.046,87 EUR. Der Verwalter erhielt einen Zuschlag von 40 Prozent aufgrund besonderer Umstände wie lückenhafter Buchhaltung und beschlagnahmter Unterlagen. Die festgesetzte Vergütung darf aus der Masse entnommen werden. Zur Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 391.323,48 EUR zu berücksichtigen, wobei eine Masse von 35.583,20 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2205/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSR Gebäudereinigung GmbH, Weißeritzstraße 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 32416
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2205/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSR Gebäudereinigung GmbH, Weißeritzstraße 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 32416
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 06.08.2026 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 391.323,48 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 35.583,20 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2205/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSR Gebäudereinigung GmbH, Weißeritzstraße 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 32416
ergeht am 11.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung fes…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2205/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BSR Gebäudereinigung GmbH, Weißeritzstraße 3, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 32416
ergeht am 11.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 09.06.2015 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 30.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 87.046,87 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 40 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 30.09.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die lückenhafte Finanzbuchhaltung, beschlagnahmte Unterlagen durch das Hauptzollamt, fehlende organschaftliche Vertreter und die Einbindung der Schuldnerin in eine Unternehmensgruppe und der damit verbundenen Abgrenzungsproblematiken gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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