Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 203634
EUID
DEP2408.HRB203634
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 128/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Christian Hausherr
Adresse
Bruchtorwall 6, 38100 Braunschweig
Telefon
0531/2448057
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag
11.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Peine ist Rechtsanwalt Christian Hausherr als Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren durchlief bereits eine vorläufige Phase, in welcher die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt wurde. Im laufenden Verfahren sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die Zustellungskosten festgesetzt worden. Der verfügbare Massebestand beträgt 37.876,90 EUR, während die Insolvenzforderungen in Höhe von 46.66ng.86 EUR zu berücksichtigen sind. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Ein Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 11.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verte…
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hausherr, Bruchtorwall 6, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/2448057, Fax: 0531/2448080, E-Mail: chausherr@hausherr-steuerwald.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 37.876,90 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 46.669,86 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussv…
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 11.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzv…
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hausherr festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 44.472,60 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 49.741,64 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter hat insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht. Der Zuschlag war ausführlich und nachvollziehbar begründet.
Der Zuschlag wurde geltend gemacht für die aufwendige Aufarbeitung der Sonderaktiva und deren Durchsetzung.
Es waren mehrere Anfechtungs- und Haftungsansprüche geltend zu machen unter Führung entsprechender Gerichtsprozesse, teils unter Prüfung der internationalen Zuständigkeit aufgrund des ausländischen Wohnsitzes einer Beteiligten.
Die Geltendmachung und Durchsetzung der Anfechtungs- und Haftungsansprüche in diesem Verfahren gestaltete sich aufwendig und schwierig und im übirgen zeitintensiv. Dies geht über die Tätigkeiten eines "Normalverfahrens" hinaus.
Der Insolvenzverwalter hat bereits einen Abschlag in Höhe von 5 % vorgenommen, aufgrund von Vorkenntnissen aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren.
Der Begründung bzgl. des geltend gemachten Zuschlags und Abschlags konnte vollumfänglich gefolgt werden. In der Gesamtschau des Verfahrens wird der geltend gemachte Zuschlag als angemessen erachtet und war entsprechend festzusetzen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 22,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 8 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen In…
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hausherr festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 10.245,10 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag in Höhe von 50 %.
Der Antrag war ausreichend begründet, sodass diesem vollumfänglich stattgegeben werden konnte.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung erstreckte sich auf fast 6 Monate. Durch das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers wurden belastbare Aussagen und Unterlagen zum Forderungseinzug nur sehr schleppend eingereicht. Infolgedessen wurde die vorläufige starke Insolvenzverwaltung angeordnet. Eine unzureichende Buchhaltung erschwerten den Forderungseinzug massiv.
Der dargelegten Argumentation des Insolvenzverwalters konnte gefolgt werden. Die Angaben ergeben sich ebenso aus der hieisgen Insolvenzakte.
Der Zuschlag war dem Insolvenzverwalter in beantragter Höhe festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Maschweg 36b, 31224 Peine, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern w…
35 IN 128/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Maschweg 36b, 31224 Peine, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 128/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), ist am 22.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben wor…
35 IN 128/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bubba Rope Europe UG (haftungsbeschränkt), vertr. d.d. GF, Maschweg 36 b, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 203634), vertr. d.: Christoph Hempelmann, Salzdahlumer Straße 315, 38126 Braunschweig, (Geschäftsführer), ist am 22.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 22.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.