Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Privatbrauerei Härke GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 100576
EUID
DEP2408.HRA100576
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
35 IN 283/12
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Karina Schwarz
Termine & Fristen
Beschluss Vergütungsfestsetzung
23.10.2017
Antrag Vergütungsfestsetzung
03.12.2025
Bekanntmachung
20.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbrauerei Härke GmbH & Co. KG ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz, hat am 03.12.2025 die Festsetzung ihrer Vergütung für die angeordnete Nachtragsverteilung beantragt. Das der Nachtragsverteilung unterliegende Vermögen ist im Text nicht beziffert. Das Amtsgericht Gifhorn hat die Vergütung durch Beschluss vom 23.10.2017 festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn eingesehen werden. Die Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 283/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbrauerei Härke GmbH & Co. KG, vertr. d.d. pers. haft. Ges., Am Werderpark 5, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRA 100576), vertr. d.: 1. Härke Verwaltungs GmbH, vertr. d.d. GF, Am Werderpark 5, 31224 Peine, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Martin Härke, …
35 IN 283/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbrauerei Härke GmbH & Co. KG, vertr. d.d. pers. haft. Ges., Am Werderpark 5, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRA 100576), vertr. d.: 1. Härke Verwaltungs GmbH, vertr. d.d. GF, Am Werderpark 5, 31224 Peine, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Martin Härke, Am Werderpark 5, 31224 Peine, (Geschäftsführer), 1.2. Matthias Härke, Schützenstraße 11, 31224 Peine, (Geschäftsführer), ist die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz für die durch Beschluss vom 23.10.2017 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung für die Nachtragsverteilung. Das der Nachtragsverteilung unterliegende Vermögen beträgt ___ €.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist angemessen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 20.04.2026
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