Buchbindung aller Art, Prägedruck, Registerstanzungen sowie Handel mit graphischen Erzeugnissen sowie handwerklich buchbinderspezifische Arbeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 01.07.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buchbinderei Heinz Meyer GmbH eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Kathrin Pilz bestellt worden, die beauftragt wurde, Zustellungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.08.2024 zweifach bei der Insolvenzverwalterin anzumelden und unverzüglich Sicherungsrechte mitzuteilen. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 01.10.2024 beim Amtsgericht Chemnitz einzureichen. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 903/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buchbinderei Heinz Meyer GmbH, vertr. d. d. GF Obere Hauptstraße 41, 09244 Lichtenau OT Oberlichtenau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24519
vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Ahnert
ergeht am 01.0…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 903/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buchbinderei Heinz Meyer GmbH, vertr. d. d. GF Obere Hauptstraße 41, 09244 Lichtenau OT Oberlichtenau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24519
vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Ahnert
ergeht am 01.07.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.07.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Kathrin Pilz
Justask, Högelow Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Nordstraße 43
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 2838 996
Telefax: 0371 2838 995
Email geschäftlich: chemnitz@justask.eu
Website: www.justask.eu
bestellt.
3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 20.08.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 01.10.2024 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.
7. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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