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Insolvenzprofil
Bürohaus Thalwitzer & Kirschfink GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 10740
EUID
DET2210V.HRB10740
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 65/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Wolfgang Thalwitzer
Adresse
Eicher Str. 70, 56626 Andernach
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.06.2023
Eröffnung
31.07.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die Bürohaus Thalwitzer & Kirschfink GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Mayen hat am 09.06.2023 vorläufige Maßnahmen angeordnet und das Verfahren sodann am 31.07.2023 eröffnet. Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Rechtspfleger wird festgestellt, dass die verwaltete Masse insgesamt xxx € beträgt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit einen Zuschlag von 11 % neben der Grundvergütung geltend gemacht, was das Gericht als angemessen gewährt. Die Vergütung bemisst sich nach dem Wert des Vermögens gemäß InsVV. Gegen die Festsetzung steht den Beteiligten eine sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 65/23. In dem Insolvenzverfahren Bürohaus Thalwitzer & Kirschfink GmbH, Breitestr. 82/84, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 10740), vertr. d.: Wolfgang Thalwitzer, Eicher Str. 70, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt …
Geschäfts-Nr.: 7 IN 65/23. In dem Insolvenzverfahren Bürohaus Thalwitzer & Kirschfink GmbH, Breitestr. 82/84, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 10740), vertr. d.: Wolfgang Thalwitzer, Eicher Str. 70, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter neben der Grundvergütung von 25 % einen Zuschlag von 11 % geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Mit Schreiben vom 10.07.2025 hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Schuldnerin wurde rechtliches Gehör gewährt; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag. Maßgebend für die Feststellung ist zunächst die Bewertung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens nach der Vermögensübersicht zur Insolvenzeröffnung.
Die verwaltete Masse zeigt der Verwalter mit insgesamt xxx € auf. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret und nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlagen die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % von den ersten xxx € xxx €
26 % Mehrbetrag bis zu xxx € xxx €
7,5 % Mehrbetrag bis zu xxx € xxx €
xxx €.
Vorliegend wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung am 09.06.2023 angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde sodann am 31.07.2023 eröffnet.
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Mit diesem Betrag ist nur ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand abgegolten.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH, NZI 2004, 251).
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung werden folgende Zuschläge geltend gemacht:
* Betriebsfortführung über ca. 8 Wochen mit 13 Mitarbeitern
Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Erläuterung im Vergütungsantrag und die Vergleichsberechnung verwiesen (vgl. Blatt 206, 207 d.A. bzw. Seite 9, 10 des Vergütungsantrages).
Der Geschäftsbetrieb wurde über viele Wochen fortgeführt.
Im Rahmen der Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren konnten erhebliche Einnahmen generiert werden.
Eine Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge ist zulässig, aber nicht erforderlich. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (vgl. InsVV Kommentar von Stephan/Riedel, Rn. 49 zu § 11 InsVV).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 11 % gewährt.
Die Erhöhung der Vergütung kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen. Diese Umstände können allerdings indiziell auf einen erhöhten Arbeitsanfall bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter hindeuten.
Eine Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge ist zulässig, aber nicht erforderlich. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (vgl. InsVV Kommentar von Stephan/Riedel, Rn. 49 zu § 11 InsVV).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren der beantragte Zuschlag gewährt.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger § 3 Nr. 2 Buchst. 3 RPflG. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat (BGH, Beschluss vom 22. 09 2010 - IX ZB 195/09).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 25.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bürohaus Thalwitzer & Kirschfink GmbH, Breitestr. 82/84, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 10740), vertr. d.: Wolfgang Thalwitzer, Eicher Str. 70, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bürohaus Thalwitzer & Kirschfink GmbH, Breitestr. 82/84, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 10740), vertr. d.: Wolfgang Thalwitzer, Eicher Str. 70, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 37 - 41 der aktuellen Forderungsliste der Insolvenzverwalterin
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 28.09.2026
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.
Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden Forderungen wird der Insolvenzverwalterin übertragen.
Mayen, den 16.07.2026
Das Amtsgericht
7 IN 65/23
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