Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BUW Bauunternehmen Walther GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Barnstädter Weg 4a, 06268 Mücheln (Geiseltal) OT Langeneichstädt
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 15584
EUID
DEW1215.HRB15584
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 320/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sandra Emmert
Adresse
Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale)
Telefon
0345/232620
E-Mail
Termine & Fristen
Bestellung vorläufige Insolvenzverwalterin
20.08.2024
Anordnung vorläufiger Verwaltung
20.08.2024 , 14:00 Uhr
Anordnung Nutzung von Gegenständen
02.09.2024
Anordnung Fahrzeugnutzung
13.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung von Beton-, Maurer- und Zimmererarbeiten; Tätigkeit als Generalunternehmer im Hochbaubetrieb; Bausanierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH ist im Antragsverfahren eingeleitet worden. Am 20.08.2024 hat das Amtsgericht Halle (Saale) die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Sandra Emmert zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen fortan ihrer Zustimmung. Am 13.09.2024 wurde angeordnet, dass ein Fahrzeug (Ford Galaxy) nicht verwertet werden darf, um die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, da ein Aussonderungsrecht der MLF Mercator-Leasing GmbH besteht. Am 02.09.2024 wurde zudem die Nutzung weiterer Gegenstände mit Aussonderungsrechten durch die Schuldnerin gestattet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), ist am 20.08.2024 um 14:00 Uhr die vorläufige …
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), ist am 20.08.2024 um 14:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Emmert, Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/232620, Fax: 0345/2326230, E-Mail: halle@ra-vonstein.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 20.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), wird im Rahmen der angeordneten vorläufigen In…
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), wird im Rahmen der angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO angeordnet,
dass das Fahrzeug Ford Galaxy Titanium 2,0 EcoBlue, amtliches Kennzeichen: MQ-BW 120, Erstzulassung 04.10.2022, zugelassen auf BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Fahrzeug-Ident-Nr.: WFOKXXWPCKNY73615, an dem im Fall der Eröffnung des Verfahrens ein Aussonderungsrecht zu Gunsten der MLF Mercator-Leasing GmbH, Londonstraße 1, 97424 Schweinfurt besteht, nicht verwertet oder eingezogen werden darf und dass dieses zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden kann, weil dieses von erheblicher Bedeutung ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 13.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), ist am 02.09.2024 angeordnet worden, dass die …
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), ist am 02.09.2024 angeordnet worden, dass die Schuldnerin bestimmte Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht, weiter benutzen darf.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 02.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), iwird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der M…
59 IN 320/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), iwird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 20.08.2024 um 14:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
Aufnahme eines Massekredits zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte in Höhe von 95.000,00 €, einschließlich der durch die Kreditaufnahme entstehenden marktüblichen Zinsen und Kosten/Bearbeitunggebühren
Begründung von Masseverbindlichkeiten für etwaige von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteten Differenzbeträgen zwischen dem Insolvenzgeld und dem vorfinanzierten Nettolohn in Höhe von weiteren 5.000,00 €
Im Übrigen bleiben die im Beschluss vom 20.08.2024 getroffenen Anordnungen bestehen.
Gründe:
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Alt. InsO), und Verfügungen der Schuldnerin von der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin abhängig gemacht. Als sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin kann diese, anders als der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. § 55 Abs. 2 InsO). Eine Ausdehnung des § 55 InsO im Rahmen von Gesetzesänderungen ist bislang nicht erfolgt (vgl. schon Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersversorgung und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.08.2005 (BT-Drucks. 618/05), Stellungnahme des Bundesrates vom 23.09.2005, sowie Gegenäußerung der Bundesregierung vom 08.03.2006).
Wäre der hier eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalterin die umfassende Verfügungsbefugnis eingeräumt worden wären die von ihr begründeten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten. Die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung wäre vorliegend aber unverhältnismäßig, da die Geschäftsführung der Schuldnerin in dem Verfahren umfassend mit- und zuarbeitet, so dass für eine vollständige Entziehung der Verfügungsbefugnis kein Anlass besteht.
Hinzu kommt, dass durch die Anordnung der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung höhere Verfahrenskosten entstehen, die die Masse neben der zu begründenden Masseverbindlichkeit zusätzlich schmälern. Dieses Dilemma kann nur durch die sog. Aufwertung gelöst werden, welche nunmehr auch der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertritt (vgl. schon BGH ZIP 2002, 1625, 1629 und in der Folgezeit BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 55 Rn. 29 und zuletzt: BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09 -, Rn. 9, juris).
Mithin kann dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwalterin auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist. Dem Gericht ist insoweit auch ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. so schon Uhlenbruck, KTS 1994, 169, 178).
Die Begründung von Masseverbindlichkeiten dient vorliegend der Absicherung der Betriebsfortführung bei der Schuldnerin, d.h. der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, welche noch Aufträge abarbeitet. Durch die Abwicklung der Aufträge wird es zu einer Anreicherung der Masse kommen.
Wegen der beteiligten Gläubiger wird auf die Anlage zu diesem Beschluss Bezug genommen. Hierdurch und durch die Tatsache, dass die zu begründenden Masseverbindlichkeiten der Höhe nach beschränkt werden, werden auch die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt.
Nach dem derzeitigen Sachstand können die Masseverbindlichkeiten durch die Betriebsfortführung erfüllt werden.
Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 InsO analog.
§ 208 InsO wird durch diesen Beschluss nicht berührt.
Amtsgericht Halle (Saale), 26.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 320/24: Über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), ist am 01.10.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolven…
59 IN 320/24: Über das Vermögen der BUW Bauunternehmen Walther GmbH, Barnstädter Weg 4 A, 06268 Mücheln (Geiseltal) (AG Stendal, HRB 15584), vertr. d.: Gerda Ingrid Walther, Barnstädter Weg 4, 06268 Mücheln (Geiseltal), (Geschäftsführerin), ist am 01.10.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Sandra Emmert, Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/232620, Fax: 0345/2326230, E-Mail: halle@ra-vonstein.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 19.11.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 17.12.2024, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 02.10.2024
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