Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BWK Chemiefaser GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 23173
EUID
DEH1101.HRB23173
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
503 IN 6/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.06.2024 , 09:58 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.10.2024
Berichtstermin
14.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
12.12.2024
Prüfungstermin
09.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH in Bremen wurde durch den Insolvenzantrag eingeleitet. Am 03.06.2024 hat das Amtsgericht Bremen die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 03.06.2024 wegen offenbarer Unrichtigkeit bezüglich der Verfahrensbevollmächtigten erfolgte am 14.06.2024. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der besondere Prüfungstermin ist für den 09.03.2026 angesetzt. Widersprüche gegen die Forderungen sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldungen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nieder.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH in Bremen ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 03.06.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH in Bremen ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 03.06.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.10.2024 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung fand am 14.11.2024 statt. Die angemeldeten Forderungen sind im schriftlichen Verfahren am 12.12.2024 geprüft worden. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen am 09.03.2026 geprüft. Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren wurde gestellt und die Beteiligten dazu angehört.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 6/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 09.03.2026…
503 IN 6/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 09.03.2026 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 6/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), ist am 03.06.2024 um 09:58 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antrags…
503 IN 6/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), ist am 03.06.2024 um 09:58 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2 - 12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 322 649 - 0, Fax: 0421 - 322 649 - 29, Internet: www.goerg-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 6/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 03.06.2024 wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. §§ 4 InsO, 3…
503 IN 6/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 03.06.2024 wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Rubrum bzgl. der Verfahrensbevollmächtigten der Geschäftsführer der Antragstellerin statt "Dr. Thomas Rühle" richtig heißen muss: Ludwig Wöhren Schewtschenko (LWS) Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053)
) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 14.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 6/24: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf F…
503 IN 6/24: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 23.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 6/24: Über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. D…
503 IN 6/24: Über das Vermögen der BWK Chemiefaser GmbH, Zum Kammstuhl 6, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 23173 HB), vertr. d.: 1. Sebastian Erler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Mantwill, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, Obernstr. 2 - 12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 322 649 - 0, Fax: 0421 - 322 649 - 29, Internet: www.goerg-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 14.11.2024, 10:00 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin) abgehalten;
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.
Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO am 12.12.2024 im schriftlichen Verfahren geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 01.09.2024
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