Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BYNG4 Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Maria-Montessori-Allee 10, 63457 Hanau
Handelsregister
Amtsgericht Hanau HRB 99559
EUID
DEM1502.HRB99559
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen
70 IN 82/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.05.2024 , 10:00 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.08.2024
Berichtstermin
02.10.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
06.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringen von Marketingdienstleistungen im Social-Media-Bereich sowie die Betreuung von Webseiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH, Hanau, ist anhängig. Am 13.05.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Der Stichtag für die Forderungsprüfung ist auf den 06.07.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nachträglich angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH in Hanau ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 13.05.2024 im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung ist ders…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH in Hanau ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 13.05.2024 im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.08.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 02.10.2024 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 06.07.2026 bestimmt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
70 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH, Maria-Montessori-Allee 10, 63457 Hanau, zz. unbekannten Aufenthalts (AG Hanau, HRB 99559), vertr. d.: 1. Reza Sarwari, Sandbienenweg 5, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Christmann, Anton-Bruckner-Straße 2, 71706 Markgröninge…
70 IN 82/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH, Maria-Montessori-Allee 10, 63457 Hanau, zz. unbekannten Aufenthalts (AG Hanau, HRB 99559), vertr. d.: 1. Reza Sarwari, Sandbienenweg 5, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Christmann, Anton-Bruckner-Straße 2, 71706 Markgröningen, (Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.07.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hanau, 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 70 IN 82/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH, Maria-Montessori-Allee 10, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 99559), vertr. d.: Reza Sarwari, Sandbienenweg 5, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), ist am 13.05.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worde…
Az.: 70 IN 82/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH, Maria-Montessori-Allee 10, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 99559), vertr. d.: Reza Sarwari, Sandbienenweg 5, 63457 Hanau, (Geschäftsführer), ist am 13.05.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam, Hanauer Landstraße 148a, D 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069 667 788 610, Fax: 069 667 788 629, E-Mail: kanzlei@yadegardjam.de, Internet: www.yadegardjam.de bestellt worden.
Amtsgericht Hanau, 13.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 70 IN 82/24 Am 01.08.2024 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH, Maria-Montessori-Allee 10, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 99559), vertr. d.: Reza Sarwari, Sandbienenweg 5, 63457 Hanau, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Bahm…
Geschäfts-Nr.: 70 IN 82/24 Am 01.08.2024 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der BYNG4 Consulting GmbH, Maria-Montessori-Allee 10, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 99559), vertr. d.: Reza Sarwari, Sandbienenweg 5, 63457 Hanau, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam, Hanauer Landstraße 148a, D 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069 667 788 610, Fax: 069 667 788 629, E-Mail: kanzlei@yadegardjam.de, Internet: www.yadegardjam.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 30.08.2024.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Mittwoch, 02.10.2024, 10:00 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 01.08.2024.
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