Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRA 7938
EUID
DED2404V.HRA7938
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 107/24
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.02.2024 , 11:00 Uhr
Eröffnung
01.05.2024
Forderungsanmeldefrist
16.08.2024
Widerspruchsfrist
01.10.2024
Forderungsanmeldefrist
10.02.2025
Widerspruchsfrist
10.03.2025
Forderungsanmeldefrist
27.03.2025
Widerspruchsfrist
05.05.2025
Forderungsanmeldefrist
20.06.2025
Widerspruchsfrist
20.07.2025
Forderungsanmeldefrist
09.09.2025
Widerspruchsfrist
15.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG ist am 19.02.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Der Rechtsanwalt Alexander Saponjic ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Verfahrens ist am 01.05.2024 erfolgt. Im weiteren Verlauf wurden verschiedene Forderungsanmeldungen geprüft, unter anderem für die Tabellenblattnummern 58-66, 67, 68 sowie 69 und 70/71. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Auslagen sind festgesetzt worden. Der Schuldner hat Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.716.446,60 € gegenüber einem Massebestand von 608.774,74 €. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.677.156,29 EUR steht ein Betrag zur Verteilung zur Verfügung, abzüglich der Kosten und Vergütungen. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 15.10.2025 vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 19.02.2024 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Alexander Saponjic zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG ist am 01.05.2024 eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 19.02.2024 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Alexander Saponjic zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters sowie die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden mehrere Forderungsanmeldungen geprüft, wobei Widerspruchsfristen gesetzt wurden. Der Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, und der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Ein Betrag von 608.774,74 EUR steht für die Verteilung zur Verfügung. Das Verfahren ist damit weitgehend abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Ste…
IN 107/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
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In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die vorläufige und die endgültige Insolvenzverwaltung beantragt und jeweils über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge geltend gemacht.
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde ein Zuschlag in Höhe von 275 % geltend gemacht. Für die endgültige Insolvenzverwaltung wurde ein Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 03.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und Kön…
IN 107/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte LECON, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 19.02.2024 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Alexander Saponjic, Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut, Telefon: +49(871)94321-0, Telefax: +49(871)94321-50, Email: kanzlei@solvea-rechtsanwaelte.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 19.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und Kön…
IN 107/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 19.02.2024 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin lautet richtig: LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
|
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 05.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Ste…
IN 107/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
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1. Die Prüfung der bis 20.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 69 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. K…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.12.2024. Das Insolvenzgericht hatte mit Beschluss vom 19.02.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, die Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 01.05.2024. Das vorläufige Insolvenzverfahren erstreckte sich somit über einen Zeitraum von ca. 11 Wochen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gem. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO gesondert vergütet. In der Regel beträgt die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3 S. 2 InsO. Gemäß § 11 InsVV soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters liegen. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind durch Minderung bzw. Erhöhung des Bruchteils zu berücksichtigen. Die nach der Rechtsprechung des BGH durchzuführende Vergleichsberechnung, bei der der Wert, um den sich die Masse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch erfolgte Zunahme der Regelvergütung, mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen ist, die ohne die Massemehrung über den zu gewährenden Zuschlag errechnet würde (vgl. BGH vom 24.01.2008, IX ZB 120/07) wurde durch den Insolvenzverwalter vorgenommen. Maßgeblich für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt, § 63 Abs. 3 S. 3 InsO.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Die Vergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von 25 % beträgt somit inkl. 19 % Mehrwertsteuer xxx EUR.Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 275 %, somit insgesamt xxx EUR.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Das Verfahren gestaltete sich als außerordentlich komplex im Verhältnis zu anderen Verfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in einem zeitlichen Rahmen von 11 Wochen die vollständige Betriebsfortführung und Sanierung eines Unternehmens einschließlich aller damit zusammenhängender Parameter zu realisieren. Betroffen waren 29 Arbeitsverhältnisse, die sämtliche zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes auf die Käuferin, die RIFT GmbH übergegangen sind. In der vorläufigen Insolvenzverwaltung lag der Fokus auf der Analyse der aktuellen Situation, der Einleitung von dringend erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und damit einhergehend der Erstellung eines nachhaltigen Fortführungskonzepts sowie der Investorensuche. Die Weichen für die übertragende Sanierung wurden dabei bereits im Insolvenzantragsverfahren gestellt bzw. mussten gestellt werden, um eine Fortführung des Geschäftsbetriebes sicherzustellen. Die Vorbereitung der übertragenden Sanierung und in diesem Zusammenhang die Ausarbeitung des Erwerberkonzepts sowie des Asset Deal- und Immobilienkaufvertrages erfolgte ohne Einschaltung externer Berater. Sämtliche im Antrag vorgebrachten Erhöhungstatbestände sind somit angemessen und festsetzbar.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefa…
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Saponjic, Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.150.394,08 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.04.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 26.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefa…
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.10.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 5.716.446,60 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 608.774,74 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 26.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefa…
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.677.156,29 EUR steht ein Betrag von 608.774,74 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Verfügung.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefa…
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
1. Die Prüfung der bis 09.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 70, 71 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Ste…
IN 107/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
|
1. Die Prüfung der bis 10.02.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 58 - 66 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Ste…
IN 107/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
|
1. Die Prüfung der bis 27.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 67, 68 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 27.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 107/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Ste…
IN 107/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C-CON Innovative Fertigungstechnik GmbH & Co. KG, Dieselstr. 15, 84056 Rottenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C-CON Innovative Fertigungstechnik Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Baier Korbinian, Baier Stefan und König Paul
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 7938
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
LECON RESTRUKTURIERUNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24-000011
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1. Die Prüfung der bis 16.08.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 57 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.10.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 16.08.2024
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