Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
C & S GmbH Consulting & Services
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Buchstr. 103, 73525 Schwäbisch Gmünd
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 701957
EUID
DEB8537.HRB701957
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 123/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.03.2024 , 11:30 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
02.04.2024
Forderungsanmeldefrist
14.04.2026
Widerspruchsfrist
28.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Computer Hard- und Software im In- und Ausland, Beratung und Service von Firmen einschließlich Beratung und Einführung medizinischer Systeme, deren Entwicklung und Installation; Entwicklung und Beratung und Service für vollautomatische computergesteuerte Park- und Logistiksysteme; Import und Export von Kraftfahrzeugen aller Art nebst Zubehör; Sonderumbau im Bereich von Rettungsdiensten und Feuerwehrfahrzeugen sowie Aufrüstung und Umbau mit GPS gesteuerter Computertechnologie, sowie Elektronik im In- und Ausland.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C & S GmbH Consulting & Services, vertreten durch Geschäftsführer Miran Percic, wurde beim Amtsgericht Aalen unter dem Aktenzeichen 4 IN 123/24 geführt. Am 05.03.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Nora Sickeler bestellt. Diese erhielt umfassende Befugnisse zur Überwachung und Sicherung des Vermögens, einschließlich der Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände sowie der Eröffnung von Sonderkonten. Drittschuldnern wurde untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Am 02.04.2024 hat die vorläufige Insolvenzverwalterin angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden gewöhnliche Insolvenzforderungen, die bis zum 14.04.2026 nachträglich angemeldet wurden, im schriftlichen Verfahren geprüft. Beteiligte hatten die Möglichkeit, bis zum 28.04.2026 schriftlich gegen die Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, galten nach Ablauf der Frist als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C & S GmbH Consulting & Services ist beim Amtsgericht Aalen anhängig. Am 05.03.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Nora Sickeler zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Die Schuldnerin hat am 02.04.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorli…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C & S GmbH Consulting & Services ist beim Amtsgericht Aalen anhängig. Am 05.03.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Nora Sickeler zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Die Schuldnerin hat am 02.04.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung der bis zum 14.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 28.04.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 123/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta…
4 IN 123/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
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1. Die Prüfung der bis 14.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 123/24
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In dem Verfahren über den Antrag
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta Rechtsanwalts…
4 IN 123/24
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In dem Verfahren über den Antrag
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 05.03.2024 um 11:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Nora Sickeler
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 96689-13, Fax: 0711 96689-99
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 123/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta…
4 IN 123/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
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hat die Insolvenzverwalterin am 02.04.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 123/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta…
4 IN 123/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C & S GmbH Consulting & Services, Buchstraße 103, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Miran Percic
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701957
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pluta Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Nora Sickeler, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 08.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 341.456,00 EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 08.01.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes unter Berücksichtigung aller zuschlags- und abschlagsbegründenden Tatsachen um 15 % gerechtfertigt (Betriebsfortführung 23,85%, Vergleichsberechnung durchgeführt).
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 23.01.2025
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