Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 30830
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Insolvenzprofil
Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Wallstr. 20, 47051 Duisburg
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 30830
Stammkapital
7.800,00 EUR
EUID
DER1202.HRB30830
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 3144/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.12.2025 , 18:19 Uhr
Einstellung
22.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Verkauf von Heiß- und Kaltgetränken sowie warmer und kalter Speisen
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Gastronomie
Subbranche
Imbiss & Systemgastronomie
Geschäftstätigkeit
Verkauf von Heiß- und Kaltgetränken sowie warmer und kalter Speisen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt) wurde durch das Amtsgericht Duisburg behandelt. Am 23.12.2025 ging der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Am 29.12.2025 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, wobei Rechtsanwältin Sarah Wolf zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Diese Maßnahmen sind am 22.02.2026 aufgehoben worden. Durch Beschluss vom 22.02.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt) wurde beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 620 IN 3144/25 geführt. Am 29.12.2025 sind vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Sarah Wolf zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt w…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt) wurde beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 620 IN 3144/25 geführt. Am 29.12.2025 sind vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Sarah Wolf zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Das Verfahren ist am 22.02.2026 mangels Masse durch Beschluss des Gerichts abgewiesen worden. Die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind mit diesem Beschluss ebenfalls aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Ang…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Angertaler Str. 23, 47249 Duisburg
sind die am 29.12.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 22.02.2026 aufgehoben worden.
Duisburg, 22.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Ang…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Angertaler Str. 23, 47249 Duisburg
ist der am 29.12.2025 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 23.12.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 22.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Amtsgericht Duisburg, 22.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Ang…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Angertaler Str. 23, 47249 Duisburg
ist am 29.12.2025, um 18:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
620 IN 3144/25
Amtsgericht Duisburg, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Mel…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 3144/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30830 eingetragenen Café Evergreen UG (haftungsbeschränkt), Wallstr. 20, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Heider, Mellinghofer Str. 366, 45475 Mülheim an der Ruhr
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Aulinger, Josef-Neuberger-Straße 4, 44787 Bochum
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxxx €
Zwischensumme xxxxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx € xxxxx €
Endbetrag xxxxx €
Der Endbetrag kann der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 29.12.2025 bis zum 22.02.2026 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 758,33 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxxxx €. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxxxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxxxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 eingesehen werden.
620 IN 3144/25
Amtsgericht Duisburg, 15.09.2026
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