Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cafe Laurel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ewaldstraße 132, 45699 Herten
Handelsregister
Amtsgericht Recklinghausen HRB 9186
EUID
DER2204.HRB9186
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 542/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nils Meißner
Adresse
Goerdtstraße 30, 44803 Bochum
Termine & Fristen
Antrag
23.07.2025
Eröffnung
18.12.2025 , 21:01 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.01.2026
Einsichtnahme Forderungsverzeichnis
13.02.2026
Prüfungstermin
13.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Betreibung eines Cafes sowie eines Restaurant (mit Alkoholausschank), die Betreibung eines Gästehauses/einer Pension und einer Sishabar/Wasserpfeifebar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cafe Laurel GmbH ist am 18.12.2025 um 21:01 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag eines Gläubigers, der am 23.07.2025 bei Gericht eingegangen war. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nils Meißner ernannt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.01.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung ist, findet am 13.03.2026 statt. Auf die Durchführung eines separaten Berichtstermins wird verzichtet. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden ab dem 13.02.2026 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am 13.03.2026 bei Gericht eingehen. Am 04.02.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 542/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Cafe Laurel GmbH, Ewaldstr. 132, 45699 Herten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dilek Nur Ugur, Ewaldstraße 190, 45699 Herten
ist am 04.02.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen,…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 542/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Cafe Laurel GmbH, Ewaldstr. 132, 45699 Herten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dilek Nur Ugur, Ewaldstraße 190, 45699 Herten
ist am 04.02.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
80 IN 542/25
Amtsgericht Bochum, 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 542/25
Über das Vermögen
der Cafe Laurel GmbH, Ewaldstr. 132, 45699 Herten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dilek Nur Ugur, Ewaldstraße 190, 45699 Herten
Geschäftszweig: die Betreibung eines Cafes sowie eines Restaurant (mit Alkoholausschank), die Betreibung…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 542/25
Über das Vermögen
der Cafe Laurel GmbH, Ewaldstr. 132, 45699 Herten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dilek Nur Ugur, Ewaldstraße 190, 45699 Herten
Geschäftszweig: die Betreibung eines Cafes sowie eines Restaurant (mit Alkoholausschank), die Betreibung eines Gästehauses/einer Pension und einer Sishabar/Wasserpfeifebar
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.12.2025, um 21:01 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.07.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Nils Meißner, Goerdtstraße 30, 44803 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.01.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 13.03.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 13.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
80 IN 542/25
Bochum, 18.12.2025
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