Die Verwaltung eigenen Vermögens, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung, Personaldienstleistung. An- und Verkauf von Automobilen. Personalbeförderung und Transporte. Reinigungsdienste, Bau- und Abrissarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren der CALYDO Personal GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist am 21.03.2025 um 10:13 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Rechtsanwältin Katja Dönges ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Das Verfahren ist mit dem Verfahren 810 IN 1751/24 C-77 verbunden, wobei das Verfahren 810 IN 1147/24 C-77- die Führung übernimmt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.06.2025 anzumelden. Einwendungen oder Anträge (z. B. zur Wahl eines anderen Verwalters oder zur Fortführung des Unternehmens) sind bis zum 16.06.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1147/24 C-2-6 Am 21.03.2025 um 10:13 Uhr ist das Insolvenzverfahren CALYDO Personal GmbH, Mainzer Landstraße 69, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126457) eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 21 93 15 0, Fax: 069…
810 IN 1147/24 C-2-6 Am 21.03.2025 um 10:13 Uhr ist das Insolvenzverfahren CALYDO Personal GmbH, Mainzer Landstraße 69, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126457) eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 21 93 15 0, Fax: 069/ 21 93 15 99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 02.06.2025
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 16.06.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 24.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1147/24 C-77-: In dem Insolvenzverfahren CALYDO Personal GmbH, Mainzer Landstraße 69, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126457),
vertreten durch:
Mehmet Arslan, Mainzer Straße 12, 64521 Groß-Gerau, (Geschäftsführer), wurde am 21.03.2025 um 10:13 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff…
810 IN 1147/24 C-77-: In dem Insolvenzverfahren CALYDO Personal GmbH, Mainzer Landstraße 69, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 126457),
vertreten durch:
Mehmet Arslan, Mainzer Straße 12, 64521 Groß-Gerau, (Geschäftsführer), wurde am 21.03.2025 um 10:13 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 21 93 15 0, Fax: 069/ 21 93 15 99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1751/24 C-77 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1147/24 C-77- führt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 21.03.2025
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