Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 717193
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Insolvenzprofil
Canatas Transport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Freinsheimer Straße 2, 68219 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 717193
EUID
DEB8535.HRB717193
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 1417/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bekanntmachung Forderungsstand
23.05.2025
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
16.07.2025
Fristende Einwendungen
10.09.2025
Aufhebung des Verfahrens
20.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Transportdienstleistungen, Logistik, Fuhrparkvermietung sowie LKW An- und Verkauf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Canatas Transport GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Wahl ist bestellt. Im Verfahren sind anerkannte Insolvenzforderungen nach § 38 InsO in Höhe von 3.104.533,02 € festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festsetzen lassen; dabei wurde ein Vermögenswert von 2.001.774,20 EUR zugrunde gelegt. Für die Schlussverteilung verbleibt ein Massebestand von 1.415.646,90 €. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Einwendungen bis einschließlich 10.09.2025 schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Canatas Transport GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführer Timm Hartwich und Tobias Tscherne vertreten. Das Amtsgericht Mannheim hat die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl festgesetzt. Die anerkannten Insolvenzforde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Canatas Transport GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführer Timm Hartwich und Tobias Tscherne vertreten. Das Amtsgericht Mannheim hat die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl festgesetzt. Die anerkannten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO belaufen sich auf 3.104.533,02 EUR, während für die Schlussverteilung ein Massebestand von 1.415.646,90 EUR verbleibt. Der Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge ist angeordnet und mit dem Insolvenzverwalter beauftragt worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich bestimmter Forderungen von Frau Daniela Mut und Herrn Ali Canatas aufrechterhalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1417/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Canatas Transport GmbH, Freinsheimer Str. 2, 68219 Mannheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim und Tobias Tscherne, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 7…
4 IN 1417/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Canatas Transport GmbH, Freinsheimer Str. 2, 68219 Mannheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim und Tobias Tscherne, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717193
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.09.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 16.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1417/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Canatas Transport GmbH, Freinsheimer Str. 2, 68219 Mannheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim und Tobias Tscherne, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 7…
4 IN 1417/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Canatas Transport GmbH, Freinsheimer Str. 2, 68219 Mannheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Timm Hartwich, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim und Tobias Tscherne, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717193
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.001.774,20 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 110 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.11.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Insbesondere hinsichtlich der erschwerten Sachverhaltsaufklärung, der Abwicklung der Aufträge sowie der Abwicklung der Arbeitnehmerangelegenheiten war unter Berücksichtigung eines Abschlags für die mit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters verbundenen Arbeitserleichterung ein Übersteigen des Regelsatzes um 110 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Hierbei waren mit Einverständnis des Insolvenzverwalters abweichend von seinem Antrag 190 Zustellungen zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 16.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Canatas Transport GmbH vertr.d.d. GF Timm Hartwich und Tobias Tscherne, Freinsheimer Straße 2, 68219 Mannheim, betragen die anerkannten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO 3.104.533,02 €. Für die Schlussverteilung verbleibt ein Massebestand von 1.415.646,90 €. Das Schlussv…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Canatas Transport GmbH vertr.d.d. GF Timm Hartwich und Tobias Tscherne, Freinsheimer Straße 2, 68219 Mannheim, betragen die anerkannten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO 3.104.533,02 €. Für die Schlussverteilung verbleibt ein Massebestand von 1.415.646,90 €. Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten beim Amtsgericht Mannheim - Insolvenzabteilung - unter dem Aktenzeichen 4 IN 1417/18 - aus.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 23.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1417/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Canatas Transport GmbH, Freinsheimer Str. 2, 68219 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Timm Hartwich und Tobias Tscherne
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717193
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des …
4 IN 1417/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Canatas Transport GmbH, Freinsheimer Str. 2, 68219 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Timm Hartwich und Tobias Tscherne
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717193
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich
der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Daniela Mut (Amtsgericht Ludwigshafen 3 g IN 82/19 Lu) angemeldete Forderung
und
der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Ali Canatas (Amtsgericht Mannheim 4 IN 1421/18) angemeldete Forderungen
aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Tobias Wahl beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung (Anordnung Nachtragsverteilung) kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung (Aufhebung des Verfahrens) kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 20.07.2026
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