Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 729212
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Capano, Marco
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRA 729212
EUID
DEB8537.HRA729212
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 96/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Calwer Straße 30, 70173 Stuttgart
Telefon
0711 25360950
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.05.2026 , 08:45 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
18.08.2026
Festsetzung Vergütung und Auslagen
25.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hechingen hat am 21.05.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Marco Capano, Inhaber der Capo Rail e.K., entschieden. Da die Kosten des Verfahrens durch das Vermögen des Schuldners voraussichtlich gedeckt sind, werden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt. Dieser überwacht das Vermögen des Schuldners, um nachteilige Veränderungen zu verhindern. Der Schuldner ist in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt; Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Marco Capano, Inhaber der Capo Rail e.K., wurde beim Amtsgericht Hechingen beantragt. Mit Beschluss vom 21.05.2026 hat das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt die Aufg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Marco Capano, Inhaber der Capo Rail e.K., wurde beim Amtsgericht Hechingen beantragt. Mit Beschluss vom 21.05.2026 hat das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, sowie umfassende Verfügungs- und Verwaltungsrechte über Bankkonten und Außenstände. Die Zwangsvollstreckung wurde einstweilen eingestellt. Gegen den Beschluss konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Später, mit Beschluss vom 18.08.2026, hat das Amtsgericht Hechingen die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Marco Capano, Inhaber der Firma Capo Rail e.K., wurde beim Amtsgericht Hechingen unter dem Aktenzeichen 10 IN 96/26 beantragt. Am 21.05.2026 hat das Gericht auf Antrag Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet und Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insol…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Marco Capano, Inhaber der Firma Capo Rail e.K., wurde beim Amtsgericht Hechingen unter dem Aktenzeichen 10 IN 96/26 beantragt. Am 21.05.2026 hat das Gericht auf Antrag Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet und Rechtsanwalt Olaf Spiekermann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten, sowie umfassende Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über Bankkonten und Außenstände. Die Zwangsvollstreckung wurde einstweilen untersagt. Am 18.08.2026 wurden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen aufgehoben. Im Anschluss daran erfolgte am 25.08.2026 die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, wobei ein Vermögenswert in Höhe von 353.787,20 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Beträge für Vergütung und Auslagen wurden als 'BETRAG' angegeben und sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 96/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Marco Capano, geboren am 28.10.1989, Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen
Inhaber der Capo Rail e.K., Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 729212
- …
10 IN 96/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Marco Capano, geboren am 28.10.1989, Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen
Inhaber der Capo Rail e.K., Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 729212
- Schuldner -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 21.05.2026 um 08:45 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Calwer Straße 30, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 25360950, Fax: 0711 253609555
stuttgart@brinkmann-partner.de
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Dem Schuldner wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände des Schuldners ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände des Schuldners geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen des Schuldners oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Schuldners vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 96/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Marco Capano, geboren am 28.10.1989, Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen
Inhaber der Capo Rail e.K., Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 729212
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10 IN 96/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Marco Capano, geboren am 28.10.1989, Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen
Inhaber der Capo Rail e.K., Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 729212
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Zeller & Kollegen, Hohenzollernstraße 15, 72488 Sigmaringen, Gz.: 2026/00255-rt
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Die mit Beschluss vom 21.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO, die mit Beschluss vom 21.05.2026 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 21.05.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 18.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 96/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Marco Capano, geboren am 28.10.1989, Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen
Inhaber der Capo Rail e.K., Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 729212
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10 IN 96/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Marco Capano, geboren am 28.10.1989, Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen
Inhaber der Capo Rail e.K., Innerer Grund 9, 72501 Gammertingen, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 729212
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Zeller & Kollegen, Hohenzollernstraße 15, 72488 Sigmaringen, Gz.: 2026/00255-rt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Calwer Straße 30, 70173 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 353.787,20 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 23,92 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.08.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 24 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Hechingen - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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