Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CAPCom Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Hessen
Adresse
Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 8090
EUID
DEM1103.HRB8090
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 518/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Mirko Lehnert
Adresse
Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt
Telefon
06151-396820
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.06.2024 , 14:10 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 11:20 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.08.2024
Prüfungstermin
10.10.2024
Einstellung
12.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Vermarktung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Beratung sowie die Entwicklung von Technologien und Produkten auf dem Gebiet und im Umfeld der Graphischen Informationsverarbeitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft wurde am 28.06.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Mirko Lehnert als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Die Schlussverteilung ist für den 04.12.2025 vorgesehen, wobei die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung nach Abschluss der Verwertung erteilt wurde. Für die Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 53.923,93 EUR zu berücksichtigen, wobei ein Betrag von ca. 26.475,78 EUR aus der Masse zur Verfügung steht. Das Verfahren ist gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft in Darmstadt ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mirko Lehnert bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 29.08.2024 anzumelden; der Prüfungstermin für diese Forderungen war am 10.1…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft in Darmstadt ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mirko Lehnert bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 29.08.2024 anzumelden; der Prüfungstermin für diese Forderungen war am 10.10.2024. Der Insolvenzverwalter hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin das Verfahren gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt wurde. Die Einstellung ist wirksam geworden, nachdem zwei Tage nach der Veröffentlichung im Internet verstrichen waren. Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Vor der Einstellung war eine Schlussverteilung geplant, für die Forderungen in Höhe von 53.923,93 EUR zu berücksichtigen waren, wobei ein Verteilungsbetrag von ca. 26.475,78 EUR zur Verfügung stand.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), wird gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Der Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seine…
9 IN 518/24: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), wird gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Der Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO).
Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Die Veröffentlichung dieser Anzeige ist erfolgt. Den Massegläubigern wurde die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugestellt.
Die Verfahrensbeteiligten wurden zu der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Nachdem der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 Abs. 1 InsO verteilt hat, ist das Insolvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1 InsO einzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 518/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, (Vorstand), ist am 28.06.2024 um 14:10 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden.…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 518/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, (Vorstand), ist am 28.06.2024 um 14:10 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 28.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter gem.
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung …
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter gem.
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Darmstadt, 02.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und …
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete und vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 09.10.2025. Die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmass…
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: Donnerstag, den 04.12.2025. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Einstellung nach § 211 InsO.
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Inso…
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 53.923,93 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 26.475,78 EUR aus der Insolvenzmasse abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach In…
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 0,00 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 10 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 21.176,23 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolven…
9 IN 518/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, Fröbaweg 20, 64295 Darmstadt, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
(inklusive 38,31 % Zuschlag)
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 28.06.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 31.442,63 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Aufgrund der Betriebsfortführung, der Arbeitnehmerangelegenheiten sowie der Sanierungsbemühungen war ein Zuschlag von 38,31 % auf den Regelbruchteil angemessen und gerechtfertigt.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 518/24: Über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, (Vorstand), ist am 01.08.2024 um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, …
9 IN 518/24: Über das Vermögen der CAPCom Aktiengesellschaft, Lise-Meitner-Straße 10, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 8090), vertr. d.: Luc Steffen Neumann, (Vorstand), ist am 01.08.2024 um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.08.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 10.10.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (29.08.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (10.10.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.08.2024
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