Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 791715
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capoterra UG (haftungsbeschränkt)
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 791715
EUID
DEB8534.HRB791715
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn
Aktenzeichen
479/25 F20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen
Kanzlei
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen
Adresse
Bahnhofstraße 7, 74072 Heilbronn
Termine & Fristen
Beschluss
23.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der capoterra UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Gundelsheim wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 23.04.2026 mangels Masse abgewiesen. Die Schuldnerin hatte zuvor einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Gegen die Ablehnung besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 103/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
capoterra UG (haftungsbeschränkt), Krautweg 8, 74831 Gundelsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jens Bauer und Marco Bontempi
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 791715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
20 IN 103/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
capoterra UG (haftungsbeschränkt), Krautweg 8, 74831 Gundelsheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jens Bauer und Marco Bontempi
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 791715
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fichter & Kollegen, Bahnhofstraße 7, 74072 Heilbronn, Gz.: 479/25 F20 md
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 23.04.2026
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