Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cappelino Informationstechnologie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Bahnhofstraße 3, 71063 Sindelfingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 245365
EUID
DEB8534.HRB245365
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
6 IN 489/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Niko Maier
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Termine & Fristen
Festsetzung der Vergütung
22.05.2026
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
01.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Entwicklung sowie der Vertrieb von Software sowie die Beratung und Schulung im Bereich der Informationstechnologie.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen der Cappelino Informationstechnologie GmbH ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Niko Maier am 22.05.2026 festgesetzt worden. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswertes von 197.930,0<0xE2><0x80><0x86>0 EUR. Die angeordnetten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO sind am 01.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 489/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Cappelino Informationstechnologie GmbH, Bahnhofstraße 3, 71063 Sindelfingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Verena Beißner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 245365
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über d…
6 IN 489/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Cappelino Informationstechnologie GmbH, Bahnhofstraße 3, 71063 Sindelfingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Verena Beißner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 245365
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Niko Maier, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 197.930,00 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 489/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Cappelino Informationstechnologie GmbH, Bahnhofstraße 3, 71063 Sindelfingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Verena Beißner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 245365
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über d…
6 IN 489/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Cappelino Informationstechnologie GmbH, Bahnhofstraße 3, 71063 Sindelfingen, vertreten durch die Geschäftsführerin Verena Beißner
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 245365
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.