Betrieb einer KFZ-Werkstatt, Reparatur von PKW, Tuningwerkstatt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Dresden hat am 05.06.2026 um 10:05 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CAR-ART GmbH, Löbtauer Straße 55, 01159 Dresden (HRB 35756), vertreten durch die Geschäftsführer Torsten Koch und Rico Wengler, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Katrin Hahn aus Pirna ist zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Sie ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Über Gegenstände der Insolvenzmasse dürfen Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sein (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Drittschuldner haben nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten, sofern nicht eine Leistung an die Schuldnerin durch diese genehmigt wird. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Dresden eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 910/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CAR-ART GmbH, Löbtauer Straße 55, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35756
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Koch
vertreten durch den Geschäftsführer Rico Wengler
- wurde am 05.06…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 910/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CAR-ART GmbH, Löbtauer Straße 55, 01159 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35756
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Koch
vertreten durch den Geschäftsführer Rico Wengler
- wurde am 05.06.2026 um 10:05 Uhr Katrin Hahn, Schloßpark 28, 01796 Pirna, Email geschäftlich info-pi@insares.de, Website www.insares.de, Telefax 03501 7994 201, Telefon geschäftlich 03501 7994 200 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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