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Insolvenzprofil
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 18456
EUID
DEX1721R.HRB18456
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53a IN 229/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Adresse
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon
040 22667-7
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 09:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.02.2025
Berichtstermin
20.03.2025 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
20.03.2025 , 10:30 Uhr
Stellungnahmefrist
05.09.2025
Stellungnahmefrist
13.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH ist beim Amtsgericht Lübeck anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Registergerichts Lübeck unter HRB 18456 HL eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Abel und Kollegen aus St. Ingbert. Im Verfahrensverlauf wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung durch Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit Kiel hatte am 01.04.2025 einen entsprechenden Antrag eingereicht, wobei eine Frist zur Stellungnahme bis zum 05.09.2025 gesetzt war. Später beantragten die Mitglieder Deutsche Leasing Finance GmbH und BTR Sumus Marquardt Schröder und Tensfeldt Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft die Festsetzung ihrer Vergütung. Für diese Anträge wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13.01.2026 gesetzt. Die Vergütungen wurden schließlich festgesetzt; die Beträge für Auslagen und Vergütung sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen, da sie unter der Veröffentlichungsgrenze liegen oder aus anderen Gründen nicht offengelegt werden müssen. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungen können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH ist am 01.01.2025 um 09:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Lübeck eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt worden. Die Beschlüsse über die Bestellung de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH ist am 01.01.2025 um 09:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Lübeck eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen bestellt worden. Die Beschlüsse über die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom November 2024 wirken fort. Forderungen sind bis zum 06.02.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin sind für den 20.03.2025 um 10:30 Uhr anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt, darunter die Deutsche Leasing Finance GmbH und BTR Sumus Marquardt Schröder und Tensfeldt Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.01.2026. Zudem wurde ein Antrag der Bundesagentur für Arbeit Kiel auf Vergütungsfestsetzung behandelt, wobei Einwendungen bis zum 05.09.2025 möglich waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ab…
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert
Die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Deutsche Leasing Finance GmbH wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.11.2025.Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR (anteilig 1/3 von BETRAG EUR für 3 Parallelverfahren).
Für 8 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ab…
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses BTR Sumus Marquardt Schröder und Tensfeldt Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.11.2025.Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR (anteilig 1/3 von BETRAG EUR für 3 Parallelverfahren).
Für 8 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ab…
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, Gz.: 1255/24 BA25
Beschluss:
Es haben die folgenden Gläubigerausschussmitglieder die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt:
a) Deutsche Leasing Finance GmbH
b) BTR Sumus Marquardt Schröder und Tensfeldt Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 13.01.2026 einschließlich zu den Anträgen Stellung zu nehmen. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ab…
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, Gz.: 1255/24 BA25
Beschluss:
Das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit Kiel hat mit Antrag vom01.04.2025 die Festsetzung seiner Vergütung für die Mitwirkung im Gläubigerausschuss beantragt.
Die Beteiligten erhalten im schriftlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme/Erhebung von Einwendungen bis zum 05.09.2025 einschließlich.
Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht eingegangen sein.
Die Antragsunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Lübeck aus.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A…
53a IN 229/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, Gz.: 1255/24 BA25
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2025 um 09.25 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon: 040 22667-7
Telefax: 040 22667-888
3. Die Beschlüsse über die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.11.2024 und 19.11.2024 wirken fort.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 19.02.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 20.03.2025, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 007, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 20.03.2025, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 007, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 01.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 229/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Koll…
53a IN 229/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Caravan & Reisemobile Asia Export GmbH, Stubbendorfer Ring 14, 23858 Wesenberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst Günter Spiertz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18456 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Abel und Kollegen, Kaiserstraße 77, 66386 St. Ingbert, Gz.: 1255/24 BA25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.11.2024 um 11:35 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 22667-7, Telefax: 040 22667-888.
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen sowie die Eröffnung und Führung eines Insolvenzsonderkontos durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850 d Abs. I, 850 f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Abs. 1 InsO wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:
- Deutsche Leasing Finance GmbH, Frölingstraße 15-31, 61352 Bad Homburg, vertreten durch die Geschäftsführer Volker Baureis, Klaus-Günther Rasch und Peter Rose
als absonderungsberechtigte Gläubigerin
- Knaus Tabbert AG, Sandweg 1, 36391 Sinntal-Mottgers, vertreten durch den Vorstand Bernhard Möller
als Großgläubigerin
- Bundesagentur für Arbeit, Adolph-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel, vertreten durch Britta Dornheim
als Vertreterin der Arbeitnehmer
- BTR Sumus Marquardt Schröder und Tensfeldt Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft, Schützenhof 4, 23558 Lübeck, vertreten durch Herrn Jörn Schröder
als Kleingläubigerin
Die Bestellung eines weiteren Mitglieds bleibt vorbehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 11.11.2024
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