Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CargoFactory GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Groß-Umstädter Straße 28 a, 64807 Dieburg
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 97266
EUID
DEM1103.HRB97266
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 154/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Florian Bandrack
Kanzlei
Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Adresse
Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt am Main
Telefon
069 366002-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.02.2025 , 16:00 Uhr
Aufhebung
30.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Fertigung und der Vertrieb von Lasten-Ebikes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CargoFactory GmbH, Groß-Umstädter Straße 28a, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 97266), ist am 27.02.2025 um 16:00 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zu diesem Zweck ist Rechtsanwalt Florian Bandrack als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; zudem ist den Schuldnern des Schuldners die Zahlung an diesen untersagt. Am 30.06.2025 ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung wieder aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 154/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CargoFactory GmbH, Groß-Umstädter Straße 28a, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 97266), vertr. d.: Eike Cepa, Schloßgartenstraße 47, 64289 Darmstadt, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 30.06.2025 aufgehoben worden.
Amtsge…
9 IN 154/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CargoFactory GmbH, Groß-Umstädter Straße 28a, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 97266), vertr. d.: Eike Cepa, Schloßgartenstraße 47, 64289 Darmstadt, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 30.06.2025 aufgehoben worden.
Amtsgericht Darmstadt, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 154/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CargoFactory GmbH, Groß-Umstädter Straße 28a, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 97266), vertr. d.: 1. Andreas Muth-Hegener, (Geschäftsführer), 2. Frank Hohmann, (Gesellschafter), 3. Eike Cepa, (Gesellschafter), ist am 27.02.2025 um 16:00 U…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 154/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CargoFactory GmbH, Groß-Umstädter Straße 28a, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, HRB 97266), vertr. d.: 1. Andreas Muth-Hegener, (Geschäftsführer), 2. Frank Hohmann, (Gesellschafter), 3. Eike Cepa, (Gesellschafter), ist am 27.02.2025 um 16:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Florian Bandrack, c/o Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Tower ONE, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069 366002-0, Fax: 069 366002-160 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 27.02.2025
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