Groß-, Einzel- und Zwischenhandel mit Automobilen und Nutzfahrzeugen sowie deren Zubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsb2b Vertriebsgesellschaft mbH ist eröffnet. Die Forderungen in Höhe von € 2.988.911,75 wurden festgestellt. Eine zur Verteilung verfügbare Masse steht nicht zur Verfügung. Es wird die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO) beschlossen. Der Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung ist der 17.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung sowie gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wurde festgesetzt, wobei aus der maßgeblichen Masse von EUR 20.778,64 eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen unter Anwendung der Regelsätze gewährt wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 699/16 C-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsb2b Vetriebsgesellschaft mbH, Gutleutstraße 324-326, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96131), vertr. d.: Daniel Jaeggi, Eigenthal, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung …
810 IN 699/16 C-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsb2b Vetriebsgesellschaft mbH, Gutleutstraße 324-326, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96131), vertr. d.: Daniel Jaeggi, Eigenthal, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 17.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO), Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 23.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 699/16 c-11-7 Amtsgericht Frankfurt am Main
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsb2b Vertriebsgesellschaft mbH, ehemals: Gutleutstraße 324-326, 60327 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 2.988.911,75 festgestellt wurden. Eine zur Verteilung verfügbare Masse steht nich…
810 IN 699/16 c-11-7 Amtsgericht Frankfurt am Main
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsb2b Vertriebsgesellschaft mbH, ehemals: Gutleutstraße 324-326, 60327 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 2.988.911,75 festgestellt wurden. Eine zur Verteilung verfügbare Masse steht nicht zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 699/16 C-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsb2b Vetriebsgesellschaft mbH, Gutleutstraße 324-326, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96131), vertr. d.: Daniel Jaeggi, Eigenthal, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Au…
810 IN 699/16 C-11-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Carsb2b Vetriebsgesellschaft mbH, Gutleutstraße 324-326, 60327 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 96131), vertr. d.: Daniel Jaeggi, Eigenthal, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 20.778,64 erhält die Insolvenzverwalterin unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 23.06.2026
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