Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cartec Tooling GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Cuvilliésstraße 14, c/o Navigator Capital GmbH, 81679 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 235285
EUID
DED2601V.HRB235285
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 163/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Annamia Beyer
Rolle
Sachwalterin
Adresse
Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Prüfungstermin
15.04.2024
Gläubigerversammlung
27.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von mechanischen Komponenten aus Metall sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cartec Tooling GmbH ist durch verschiedene Phasen gekennzeichnet. Zunächst wurde eine vorläufige Sachwalterin, Rechtsanwältin Annamia Beyer, bestellt, welche das Amt vom 01.01.2022 bis zum 29.03.2022 ausübte. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurden zudem die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin festgesetzt. Das Verfahren wurde in ein Insolvenzverfahren übergeleitet, wobei die Eigenverwaltung nach drei Monaten aufgehoben ist. Die Rechtsanwältin Annamia Beyer ist als Sachwalterin für den Zeitraum der Überwachung und Berichterstattung tätig. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 15.04.2024 ist. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung ist der 27.01.2026. Zudem wurde die Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses, der Maturus Finance GmbH, festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittend…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf, Entgasse 383, 6232 Münster, Österreich
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen d. Sachwalt. wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Durch Beschluss vom 19.07.2022 wurde ein Vorschuss von auf die Auslagen der Sachwalterin für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung festgesetzt. Dieser Betrag wurde der Masse bereits entnommen und wird nunmehr endgültig festgesetzt.
Gründe:
Die Sachwalterin übte ihr Amt vom 01.01.2022 bis 29.03.2022 aus. Nach §§ 274, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung d. Sachwalt. wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Die Anordnung eines derartigen Zustimmungsvorbehaltes ist nicht erfolgt. Auch lag die Kontoführungsbefugnis während der Eigenverwaltung bei der Schuldnerin.
Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse .
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin beträgt demnach .
Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die der Sachwalter vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht übertragen bekommen hat. Darüber hinaus wahrgenommene Aufgaben werden nicht vergütet, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005, IX ZB 264/03 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Das Insolvenzgericht hat keine Zustimmungsvorbehalte der Sachwalterin angeordnet. Eine Anordnung gemäß § 277 InsO ist nicht erfolgt. Der Aufgabenkreis der Sachwalterin umfasste daher lediglich die Überwachung und Berichterstattung, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14.
Über § 12 Abs. 2 InsVV ist § 3 InsVV anwendbar. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe ist zu berücksichtigen, dass der Sachwalter im Gegensatz zum Insolvenzverwalter keine Verfügungsbefugnis hat und einer geringeren Haftung ausgesetzt ist. Maßgeblich ist daher der überdurchschnittliche Mehraufwand des Sachwalters für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Laut Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 12 Rz. 10 können vor diesem Hintergrund für den Sachwalter Zuschläge von regelmäßig 5-10 % festgesetzt werden.
Die Sachwalterin beantragt die Festsetzung eines Zuschlags von 30 % der Regelvergütung für Ihre Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung. Obwohl im Gegensatz zur Insolvenzverwaltung die Betriebsfortführung bei der Eigenverwaltung der absolute Regelfall ist, wird der durch das LG Bonn (11.10.2023, 6 T 184/13) und des LG Dessau-Roßlau (29.01.2015, 8 T 94/14) vertretenen Ansicht, dass somit keinerlei Zuschlag zu gewähren sei, nicht gänzlich gefolgt. Aus dem Vortrag der Sachwalterin ergibt sich, dass ein signifikanter Mehraufwand erforderlich war. Der Ansatz des Zuschlags von 30 % der Regelvergütung ist als noch angemessen zu beurteilen.
Ein weiterer Zuschlag von 20 % der Regelvergütung wird für die Prüfung, Verhandlungsbegleitung und Zustimmung zum Abschluss eines unechten Massekredits beantragt. Die von der Sachwalterin geschilderte Mehrarbeit bezüglich der Verhandlungsführung und Bearbeitung des Kreditvertrages betrifft nicht die originären Aufgaben der Sachwalterin und kann daher nicht in dem beantragten Umfang vergütet werden. Es wird nicht verkannt, dass die Prüfung des Vertrages eine Mehrarbeit der Sachwalterin bedeutet, jedoch wird dafür ein Zuschlag von 5 % der Regelvergütung als ausreichend erachtet.
Für die Begleitung der Sanierungsbemühungen beantragt die Sachwalterin einen Zuschlag von 45 % der Regelvergütung. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Sachwalterin lediglich die von der Schuldnerin aufgestellten Sanierungskonzepte auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartungen der Gläubiger zu überprüfen hat. Es gehört nicht zu ihrer Aufgabe, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung zu analysieren, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14; AG Dortmund, Beschluss vom 05.12.2016, 259 IN 13/14; LG Duisburg, Beschluss vom 14.09.2016, 7 T 24/16.
In Hinblick auf die Zuschläge, welche in den Fällen beantragt wurden, welche den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegen, und unter vergleichender Betrachtung der Zuschlagshöhe eines fiktiven Insolvenzverwalters, wird die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 30 % für ausreichend, aber auch angemessen erachtet.
In den oben genannten Entscheidungen und dem Beschluss des BGH vom 22.06.2017, IX ZB 91/15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss gering auszufallen hat. Da das Bestehen eines Gläubigerausschusses zu einer weiteren Überwachung des Schuldners und damit zu einer Arbeitserleichterung für den Sachwalter führt, kann dieser Zuschlag entweder nur gering oder gänzlich ausfallen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12 Rn. 24, beck-online, BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 91/15. Der beantragte Zuschlag von 15 % erscheint daher nicht angemessen. In Hinblick auf den Sachvortrag der Sachwalterin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung für maximal festsetzungsfähig erachtet.
Die Sachwalterin macht für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag von 25 % der Regelvergütung geltend. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass der Sachwalterin lediglich die Aufgabe der Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung zufällt, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Für die aktuelle Mehrarbeit unter diesem Gesichtspunkt ist ein Zuschlag von 15 % der Regelvergütung angemessen und auch ausreichend.
Der geltend gemachte Zuschlag von 10 % für die umfangreiche Tabelle ist nicht zu beanstanden.
Insgesamt führt dies zu einem Gesamtzuschlag von 100 % der Regelvergütung.
Die Regelvergütung des Sachwalters ist dahingehend konzipiert, das gesamte Eigenverwaltungsverfahren abzudecken. Vorliegend wurde die Eigenverwaltung nach drei Monaten aufgehoben und in ein Insolvenzverfahren übergeleitet. Weiterhin war die Sachwalterin bereits im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren als vorläufige Sachwalterin tätig. Entsprechend § 3 Abs. 2 a) und c) InsVV wird daher ein Abschlag von insgesamt 10 % für angemessen erachtet, vgl. AG Dortmund, Beschluss vom 05.12.2016, 259 IN 13/14.
Festzusetzen ist somit die reguläre Vergütung des Sachwalters in Höhe von nebst den Zuschlägen von 90 % der Regelvergütung in Höhe von.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 11.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittend…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf, Entgasse 383, 6232 Münster, Österreich
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 27.01.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger und die weiteren Beteiligten schriftliche Stellungnahmen zu dem Antrag der Insolvenzverwalterin auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Sachwalterin in dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis 29.03.2022 bei Gericht einreichen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 30.12.2025 verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittend…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mittendorf,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 15.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 21.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendo…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses
Maturus Finance GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer
Herrn Christoph Kleinfeld und
Carl-Jan Freiherr von der Goltz, Brodschragen 3-5, 20457 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Endbetrag
Auf die Auslagen sind folgende bereits festgesetzten Vorschüsse anzurechnen:
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Die weiter beantragte Vergütung für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ab dem 07.03.2022 ist noch nicht fällig und daher lediglich als Vorschuss festzusetzen. Auf den weiteren Beschluss vom heutigen Tage wird verwiesen.
Die entstandenen Auslagen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von anteilig wurden bereits durch Beschluss vom 19.07.2022 als Vorschuss festgesetzt. Sie sind belegt und daher neben der Vergütung festzusetzen.
Die angemeldeten weiteren Auslagen in Höhe von sind weder belegt noch aufgeschlüsselt, so dass eine Festsetzung nicht erfolgen kann.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendo…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 163/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 235285 eingetragenen Cartec Tooling GmbH, c/o Navigator Capital GmbH, Cuvilliésstraße 14, 81679 München, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Frank Mittendorf,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bergfeld & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid
Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Annamia Beyer, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.01.2022 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens .
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug .
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach .
Davon stehen der vorläufigen Sachwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang ihrer Tätigkeit beantragt die vorläufige Sachwalterin im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der regulären Vergütung der vorläufigen Sachwalterin von nebst einem Zuschlag von insgesamt 117 % der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV in Höhe von .
Grundsätzlich sind Zuschläge zur regulären Vergütung des vorläufigen Sachwalters möglich, jedoch ist zu berücksichtigen , dass die Zuschlagshöhe auf Grund des eingeschränkten Aufgabenbereichs des vorläufigen Sachwalters regelmäßig hinter der eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleiben muss, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage, § 12 Rz. 17, 18. Der vorgenannte Kommentar hält eine Verminderung des Zuschlags des vorläufigen Insolvenzverwalters um 15 % für angemessen.
Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht übertragen bekommen hat. Darüber hinaus wahrgenommene Aufgaben werden nicht vergütet, vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005, IX ZB 264/03 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Das Insolvenzgericht hat bis auf die Zahlung des Schuldners auf Steuerforderungen und Forderungen der Sozialversicherungen keinen Zustimmungsvorbehalt der vorläufigen Sachwalterin angeordnet. Der Aufgabenkreis der vorläufigen Sachwalterin umfasste daher lediglich die Überwachung und Berichterstattung.
Es wird ein Zuschlag von 50 % der Regelvergütung -47 % nach Durchführung der Vergleichsrechnung- für die Betriebsfortführung geltend gemacht.
Eine Betriebsfortführung ist der absolute Regelfall bei der Eigenverwaltung. Den Entscheidungen des LG Bonn (11.10.2023, 6 T 184/13) und des LG Dessau-Roßlau (29.01.2015, 8 T 94/14), dass dadurch die Zubilligung eines Zuschlags generell nicht möglich ist, wird nicht gänzlich gefolgt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bei einer Betriebsfortführung anfallende Mehrarbeit bereits zum großen Teil in der Regelvergütung berücksichtigt wurde. Für den von der vorläufigen Sachwalterin dargelegten Mehraufwand wird daher ein geringerer Zuschlag in Höhe von 35 % festgesetzt, der jedoch unter den oben genannten Gesichtspunkten als angemessen erachtet werden kann.
Die vorläufige Sachwalterin macht für ihre Begleitung der Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 40 % geltend. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die vorläufige Sachwalterin lediglich die von der Schuldnerin aufgestellten Sanierungskonzepte auf ihre Durchführbarkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartungen der Gläubiger zu überprüfen hat, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Im Hinblick auf die Zuschläge, welche in den Fällen beantragt wurden, welche den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegen, und unter vergleichender Betrachtung der Zuschlagshöhe eines fiktiven vorläufigen Insolvenzverwalters, wird die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 22,5 % für ausreichend, aber auch angemessen erachtet.
In der genannten Entscheidung des BGH und dem Beschluss des BGH vom 22.06.2017, IX ZB 91/15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag für die Zusammenarbeit mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss gering auszufallen hat. Da das Bestehen eines Gläubigerausschusses zu einer weiteren Überwachung des Schuldners und damit zu einer Arbeitserleichterung für den vorläufigen Sachwalter führt, kann dieser Zuschlag auch entweder nur gering oder gänzlich ausfallen, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12 Rn. 24, beck-online. Der beantragte Zuschlag von 20 % erscheint daher nicht angemessen. Im Hinblick auf den Sachvortrag der vorläufigen Sachwalterin wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % für maximal festsetzungsfähig erachtet.
Die vorläufige Sachwalterin trägt vor, dass die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten von 159 Arbeitnehmern und die Beantragung von Insolvenzgeld zu einer deutlichen Mehrarbeit geführt haben und macht einen Zuschlag von 25 % geltend. Die Angemessenheit eines Zuschlags ist nicht zu verneinen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der vorläufigen Sachwalterin lediglich die Aufgabe der Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung zufällt, vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14. Unter Berücksichtigung des dargelegten Mehraufwandes wird ein Zuschlag von 15% für angemessen erachtet.
Insgesamt führt dies zu einem Zuschlag von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV. Die darüber hinaus beantragten Zuschläge werden abgesetzt.
Festzusetzen ist daher die reguläre Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von nebst den Zuschlägen in Höhe von 82,75 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV in Höhe von , somit .
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 270 b, 274, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der vorläufigen Sachwalterin, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen oder dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 163/21
Amtsgericht Siegen, 07.04.2025
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