Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CASECON B.A.U. - Maschinenvertrieb GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 200410
EUID
DEP2716.HRB200410
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller), Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 3/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz
Adresse
Kötzschenbroder Str. 142, 01139 Dresden
Termine & Fristen
Antragstellung
27.01.2026
Beschlussdatum
08.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CASECON B.A.U. - Maschinenvertrieb GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz, hat am 27.01.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Die Beteiligten wurden über das Internet angehört, ohne dass Stellungnahmen eingingen. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt 11.878,02 EUR, bestehend aus der Insolvenzmasse in Höhe von 10.807,09 EUR und der erstattungsfähigen Vorsteuer in Höhe von 1.070,93 EUR. Die Regelvergütung sowie die Auslagen, darunter Zustellungskosten in Höhe von 16,80 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, wurden festgesetzt. Der festgesetzte Gesamtbetrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Verden (Aller) eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 3/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CASECON B.A.U. - Maschinenvertrieb GmbH, Moormannskamp 5, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 200410), vertr. d.: Bernard Tecklenborg, Kötzschenbroder Str. 142, 01139 Dresden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwa…
11 IN 3/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CASECON B.A.U. - Maschinenvertrieb GmbH, Moormannskamp 5, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 200410), vertr. d.: Bernard Tecklenborg, Kötzschenbroder Str. 142, 01139 Dresden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Götz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 10.807,09 EUR, nicht 10.870,12 EUR wie auf Seite 2 des Antrages angegeben.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 1.070,93 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 11.878,02 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Zuschläge wurden nicht geltend gemacht. Abschlagstatbestände sind nicht ersichtlich.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 16,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 6 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 08.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.