Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRA 202158
EUID
DEP2716.HRA202158
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 62/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer
Termine & Fristen
Stichtag für Widersprüche
07.01.2026
Aufhebung
10.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, vertreten durch die Weihrauch Beteiligungs-GmbH und Geschäftsführer Volker Weihrauch, sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Der Insolvenzverwalter Dr. Christian Willmer hat die Vergütung und Auslagen beantragt; das Gericht gewährte den Gläubigern eine Stellungnahmefrist. Im weiteren Verlauf wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und der Stichtag für Widersprüche sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis auf den 07.01.2026 festgelegt. Der verfügbare Massebestand vor der Verteilung beträgt 93.604,17 €, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 1.772.306,91 € zu berücksichtigen sind. Schließlich ist das Verfahren am 10.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 62/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 5…
11 IN 62/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 55, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), ist am 10.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenber…
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 55, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 12.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenber…
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 55, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 07.01.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenber…
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 55, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), soll mit gerichtlicher Genehmigung die Schlussverteilung stattfinden. Der verfügbare Massebestand beträgt 93.604,17 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Sodann sind Insolvenzforderungen in Höhe von 1.772.306,91 € zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten aus auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Verden, Az.: 11 IN 62/18.
Amtsgericht Verden (Aller), 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenber…
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 55, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Mehrvergütung gem. §1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich erhaltene Vorschüsse
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.11.2024 korrigiert durch den Antrag vom 11.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der Insolvenzverwalter vorliegend folgende Zuschläge geltend:
a) Für den Bereich der Übertragenden Sanierung in Höhe von 50 %
b) Für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 25 %
c) Für den Bereich des Forderungseinzugs in Höhe von 25 %
d) Für die Tatsache der hohen Gläubigerzahl in Höhe von 10 %.
Gleichzeitig nimmt der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 5 % vor, da er in diesem Verfahren bereits als vorläufigen Insolvenzverwalter tätig gewesen ist.
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Regelvergütung geltend machen, wenn seine Tätigkeit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung über das Normalmaß hinausgeht oder er sich in einzelnen Bereichen über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit einer Angelegenheit befasst hat.
Grundsätzlich sind die Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Vorliegend handelte es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben. Dies soll vorliegend durch die Gewährung von Zuschlägen grundsätzlich Rechnung getragen werden.
Zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen im Einzelnen:
a) Sanierung /Abwicklung des Geschäftsbetriebs
Hinsichtlich des Tatbestandes der übertragenden Sanierung wurde durch den Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 50 % beantragt. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Begründung, sieht das Gericht einen Zuschlag für den gesamten Bereich der Tätigkeiten im Rahmen des Eröffnungs- und des eröffneten Verfahrens hinsichtlich des Bereichs Sanierung /Abwicklung des Geschäftsbetriebs einen Zuschlag in Höhe von von 70 % als angemessen und auch ausreichend an. Da dem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Tätigkeiten insbesondere für die Verhandlungen mit Interessenten, bereits ein Zuschlag in Höhe von 30 % zugestanden worden ist, kann vorliegend nur noch ein Zuschlag in Höhe von 40 % berücksichtigt werden.
b) Arbeitsnehmerangelegenheiten
Auch hinsichtlich des Zuschlagstatbestandes der Arbeitnehmerangelegenheiten kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der beantragte Zuschlag der Höhe nach nicht angemessen erscheint. Im vorliegenden Verfahren gab es 33 Arbeitnehmer,
wodurch die Zahl der Arbeitnehmer eines "Normalfalls" von 10 Arbeitnehmern nicht übermäßig überschritten worden ist, wird insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 40 % als angemessen angesehen. (siehe BGH, Beschluss vom 25.10.2007, - IX ZB 55/06 -: eigentlich Glück, denn der BGH sagt, alles unter 20 AN ist ein Normalfall und es gibt keinen Zuschlag) Auch hier hat bereits ein Zuschlag in Höhe 25 % bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters Berücksichtigung gefunden, wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen angesehen.
c) Forderungseinzug
Im Bereich des Forderungseinzugs legt der Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführlich dar, warum er mit dieser Tätigkeit über das Normalmaß hinaus befasst, gewesen ist. Vorliegend konnten 127 Alt- und 67 Forderungen eingezogen werden. Der durch den Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % wird daher vorliegen als angemessen angesehen. Da der Einzug der Forderungen jedoch zu einer Massemehrung geführt hat, von der der Insolvenzverwalter bei der Berechnungsgrundlage seiner Regelvergütung partizipiert hat, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, vergleiche hierzu Punkt 2).
d) Hohe Gläubiger
Für den Bereich der vorliegend besonders hohen Gläubigeranzahl macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 % geltend. Dieser Zuschlag wird bei der vorliegenden Anzahl von 100 Gläubigern als angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
e) Abschlag vorläufiger Insolvenzverwalter
Da der Insolvenzverwalter vorliegend auch im Eröffnungsverfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist zu prüfen, inwieweit durch die dadurch entstandene Entlastung ein Abschlag gerechtfertigt ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist vorliegend ein Abschlag in Höhe von 10 %, statt des vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Abschlags in Höhe von 5%, auf die Regelvergütung vorzunehmen. Maßgebend ist hierbei, in welchem Umfang Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeiten des endgültigen Verwalters erleichtert haben, weil dadurch sonst erst vom Verwalter wahrzunehmende Aufgaben für diesen entfallen sind oder weniger aufwendig waren (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, IX ZB 143/08, BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, IX ZB 249/04).
Bei der Frage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen Verwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war.
Die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel dem Verwalter die Arbeit erheblich (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04).
Im vorliegenden Verfahren hat nach Angaben des Insolvenzverwalter bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren eine "Sicherung und Ermittlung der Vermögensverhältnisse" stattgefunden.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Insolvenzverwalter damit im vorläufigen Insolvenzverfahren Tätigkeiten ausgeübt, durch welche einige Aufgaben des Insolvenzverwalters weniger aufwendig waren und dem Insolvenzverwalter die Arbeit in bestimmten Bereichen erheblich erleichtert wurde. Insbesondere wird dabei auch auf die zuschlagsaulösenden und übergreifenden Tätigkeitsbereiche hinsichtlich Sanierung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Forderungseinzug Bezug genommen.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 76,19 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen Gesamtzuschläge von pauschal 75 % angemessen, aber auch ausreichend.
Die Zuschläge sind hierbei gemäß dem Beschluss des BGH vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 - aus der Regelvergütung ohne Absonderungsvergütung zu errechnen, da diese Absonderungsvergütung durch die Zuschläge nicht über an sich 2% hinausgehen dürfen.
2. Da die Massemehrung durch Anfechtung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 21,19 % ergibt.
e)
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 630,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 255 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenber…
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 55, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Beschluss vom 04.11.2024 wird wie folgt berichtigt:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.12.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 07.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenber…
11 IN 62/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weihrauch GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRA 202158), vertr. d.: 1. Weihrauch Beteiligungs-GmbH, Schwarzer Weg 4, 28870 Ottersberg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Weihrauch, Am Mühlenberg 55, 28865 Lilienthal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf
30.12.2024.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.11.2024
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