Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cashme GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Mittelstraße 44, 50672 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 118169
EUID
DER3306.HRB118169
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70b IN 9/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.01.2026 , 14:25 Uhr
Eröffnung
01.05.2026 , 11:40 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.05.2026
Berichtstermin
23.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Einkauf, die Herstellung und der Vertrieb und Verkauf von Bekleidung und Schuhen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cashme GmbH ist am 01.05.2026 um 11:40 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 28.01.2026 um 14:25 Uhr vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Caroline Stevens zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Durch Beschluss vom 14.04.2026 wurde eine offenbare Unrichtigkeit im Rubrum des Beschlusses vom 28.01.2026 berichtigt. Zur endgültigen Insolvenzverwalterin ist Caroline Stevens ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 23.05.2026. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 23.06.2026. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Unterlagen zur Einsicht liegen ab dem 02.06.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln bereit.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cashme GmbH ist am 01.05.2026 um 11:40 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 28.01.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Caroline Stevens zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Eröffnung wurde durch einen Beschl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cashme GmbH ist am 01.05.2026 um 11:40 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 28.01.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Caroline Stevens zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Eröffnung wurde durch einen Beschluss vom 01.05.2026 bestätigt, der später berichtigt wurde. Zur Forderungsanmeldung ist eine Frist bis zum 23.05.2026 gesetzt. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 23.06.2026. Die Unterlagen werden ab dem 02.06.2026 zur Einsicht niedergelegt. Das Verfahren wird vorerst schriftlich durchgeführt, eine Gläubigerversammlung wird nicht einberufen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
wird der Beschluss vom 28.01.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Rubrum wie folgt lautet:
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 118169 eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
70b IN 9/26
Amtsgericht Köln, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
ist am 28.01.2026, um 14:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70b IN 9/26
Amtsgericht Köln, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 118169 eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Ar…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 118169 eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2026, um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Caroline Stevens, Kennedyplatz 2, 50679 Köln, Telefon: 0221 33660336, Fax: .
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.06.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 02.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70b IN 9/26
Köln, 01.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
wird der B…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 9/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Cashme GmbH, Mittelstraße 44, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tristan Arman André Sadegh Pirouz, Mittelstraße 44, 50672 Köln
wird der Beschluss vom 01.05.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Beschlussdatum wie folgt lautet:
01.05.2026
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Köln, 06.07.2026
Amtsgericht
70b IN 9/26
Amtsgericht Köln, 07.07.2026
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