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Insolvenzprofil
CBA Verpackungstechnik Genzler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 772
EUID
DEM1301.HRB772
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 67/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Matthias Genzler
Adresse
Pegasusstr. 9, 36041 Fulda
Termine & Fristen
Aufhebung
23.03.2026 , 11:20 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBA Verpackungstechnik Genzler GmbH ist nach Schlussverteilung heute, 11.20 Uhr, aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fulda Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 91 IN 67/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBA Verpackungstechnik Genzler GmbH, Christian-Wirth-Str. 11, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 772), vertr. d.: Matthias Genzler, als GF d.CBA Verpackungstechnik Genzler GmbH, Pegasusstr. 9, 36041 Fulda, (Geschäftsführer), ist nach Schlussverteilung heute…
Aktenzeichen: 91 IN 67/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBA Verpackungstechnik Genzler GmbH, Christian-Wirth-Str. 11, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 772), vertr. d.: Matthias Genzler, als GF d.CBA Verpackungstechnik Genzler GmbH, Pegasusstr. 9, 36041 Fulda, (Geschäftsführer), ist nach Schlussverteilung heute, 11.20 Uhr, aufgehoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 23.03.2026
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