Erwerb und Veräußerung sowie Verwaltung und Vermietung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der CBL GmbH ist am 01.02.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dirk Obermüller aus Bonn ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 26.02.2024. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung war ursprünglich für den 06.03.2024 angesetzt. Das Verfahren wird im schriftlichen Forderungsprüfungsverfahren fortgeführt. Der Stichtag für die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wurde auf den 04.06.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche bei Gericht eingehen müssen.
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH eröffnet worden. Rechtsanwalt Dirk Obermüller ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 26.02.2024. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung war für den 06.03.2024 angesetzt. Die Forderungspr…
Am 01.02.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH eröffnet worden. Rechtsanwalt Dirk Obermüller ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 26.02.2024. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung war für den 06.03.2024 angesetzt. Die Forderungsprüfung wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei der Stichtag für die Prüfung zunächst auf den 25.03.2024 festgelegt wurde. Später wurde ein besonderer Prüfungstermin auf den 04.06.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen eingelegt werden müssen. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss vom 19.08.2024 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 143/23: Über das Vermögen der CBL GmbH, c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen (AG Düsseldorf, HRB 56979), vertr. d.: 1. Alejandro Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 2. Jeronimo Jonathan Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 3. Oliver Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 4. Jeronimo…
21 IN 143/23: Über das Vermögen der CBL GmbH, c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen (AG Düsseldorf, HRB 56979), vertr. d.: 1. Alejandro Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 2. Jeronimo Jonathan Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 3. Oliver Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 4. Jeronimo Garcia Villanueva, SPANIEN, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228-81 000-56, Fax: 0228-81000-820.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuwied ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 26.02.2024,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am:
Mittwoch, 06.03.2024, 10:15 Uhr, Saal 101, 1. Stock, Amtsgericht Neuwied, Hermannstr. 39, 56564 Neuwied
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Die Forderungsprüfung wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 25.03.2024
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (26.02.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (25.03.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 02.02.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH, c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen (AG Düsseldorf, HRB 56979), vertr. d.: 1. Alejandro Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 2. Jeronimo Jonathan Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 3. Oliver Garcia Leo, SPANIEN, (Ges…
21 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH, c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen (AG Düsseldorf, HRB 56979), vertr. d.: 1. Alejandro Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 2. Jeronimo Jonathan Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 3. Oliver Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 4. Jeronimo Garcia Villanueva, SPANIEN, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.06.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neuwied, 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH, c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen (AG Düsseldorf, HRB 56979), vertr. d.: 1. Alejandro Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 2. Jeronimo Jonathan Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 3. Oliver Garcia Leo, SPANIEN, (Ges…
21 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CBL GmbH, c/o Gerd-Joachim Schubert, Wöhrwoldweg 24, 72766 Reutlingen (AG Düsseldorf, HRB 56979), vertr. d.: 1. Alejandro Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 2. Jeronimo Jonathan Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 3. Oliver Garcia Leo, SPANIEN, (Geschäftsführer), 4. Jeronimo Garcia Villanueva, SPANIEN, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden.
EUR
Vergütung gemäß §§ 1,2,10,11 InsVV
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Auslagen zuzüglich
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Ausgehend von der Berechnungsmasse unter Einbeziehung der mit Absonderungsrechten belasteten Immobilie ergibt sich eine Regelvergütung.
Die Vergütung wird geltend gemacht in Höhe von 25 vom Hundert der Regelvergütung, welche nach Dauer und Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung, insbesondere ersichtlich aus dem Vergütungsantrag und den Berichten des vorläufigen Insolvenzverwalters, in dem vorliegenden Verfahren festzusetzen war.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 19.08.2024
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