Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
1CT First Composites Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 24899
EUID
DET2214V.HRB24899
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuwied - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
21 IN 3/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dirk Krämer
Adresse
Industriestraße 4, 56589 Niederbreitbach
Termine & Fristen
Beschluss Festsetzung Vergütung
05.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1CT First Composites Technologies GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Neuwied hat diese Festsetzung durch Beschluss vom 05.02.2024 vorgenommen. Die festgesetzten Beträge unterliegen gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO keiner Veröffentlichungspflicht. Die Bekanntmachung erfolgt auszugsweise nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuwied eingesehen werden. Gegen die Entscheidung steht dem Insolvenzverwalter sowie beeinträchtigten Gläubigern die sofortige Beschwerde oder, bei Entscheidungen durch einen Rechtspfleger, die befristete Erinnerung zu. Die Frist für die Einlegung beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1CT First Composites Technologies GmbH, Industriestraße 4, 56589 Niederbreitbach (AG Montabaur, HRB 24899), vertr. d.: 1. Dirk Krämer, Industriestraße 4, 56589 Niederbreitbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters …
21 IN 3/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1CT First Composites Technologies GmbH, Industriestraße 4, 56589 Niederbreitbach (AG Montabaur, HRB 24899), vertr. d.: 1. Dirk Krämer, Industriestraße 4, 56589 Niederbreitbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß §§ 1,2, 10, 11 InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf, dass sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Es werden keine Erhöhungstatbestände geltend gemacht, Anhaltspunkte für Abschläge liegen nicht vor. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die erstatteten Tätigkeitsberichte sowie den Vergütungsantrag.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 05.02.2024
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