Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CdC Service AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Burgstraße 12, c/o WP/StB Rainer Merthan, 80331 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 162573
EUID
DED2601V.HRB162573
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 3103/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Antrag auf Einstellung
29.12.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
09.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung von Software sowie Vertrieb von Soft- und Hardware.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CdC Service AG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft vertritt die Schuldnerin. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 09.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CdC Service AG ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Schuldnerin hat am 29.12.2025 beantragt, das Verfahren mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213 InsO einzustellen. Gegen diesen Antrag können die Insolvenzgläubiger binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmach…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CdC Service AG ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Schuldnerin hat am 29.12.2025 beantragt, das Verfahren mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213 InsO einzustellen. Gegen diesen Antrag können die Insolvenzgläubiger binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch erheben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei weitere Tage nach der Veröffentlichung im Internet verstrichen sind. Der vollständige Antrag sowie die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München zur Einsichtnahme bereit.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CdC Service AG, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft, wird vor dem Amtsgericht München behandelt. Zuerst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Wi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CdC Service AG, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft, wird vor dem Amtsgericht München behandelt. Zuerst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 09.03.2026 bestand. Später beantragte die Schuldnerin am 29.12.2025 die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213 InsO. Gegen diesen Antrag konnte innerhalb einer Woche nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Das Verfahren ist schließlich eingestellt worden, da die Schuldnerin die Zustimmung aller angemeldeten und nicht zurückgenommenen Insolvenzgläubiger beigebracht hat.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3103/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CdC Service AG, c/o WP/StB Rainer Merthan, Burgstraße 12, 80331 München, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 162573
- Schuldnerin -
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1. Die Pr…
1501 IN 3103/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CdC Service AG, c/o WP/StB Rainer Merthan, Burgstraße 12, 80331 München, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 162573
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 2 - 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3103/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CdC Service AG, c/o WP/StB Rainer Merthan, Burgstraße 12, 80331 München, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 162573
- Schuldnerin -
hat die Schul…
1501 IN 3103/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CdC Service AG, c/o WP/StB Rainer Merthan, Burgstraße 12, 80331 München, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 162573
- Schuldnerin -
hat die Schuldnerin am 29.12.2025 beantragt, das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger (§ 213 InsO) einzustellen.
Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Bekanntmachung gilt gem. § 9 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Antrag sowie die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzabteilung - zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3103/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CdC Service AG, c/o WP/StB Rainer Merthan, Burgstraße 12, 80331 München, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 162573
- Schuldnerin -
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Das Insol…
1501 IN 3103/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CdC Service AG, c/o WP/StB Rainer Merthan, Burgstraße 12, 80331 München, vertreten durch die Abwicklerin CdC Capital GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 162573
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird eingestellt, da die Schuldnerin die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet und nicht zurückgenommen haben, beigebracht hat, § 213 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.08.2026
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