Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CDD GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 32309
EUID
DEG1312.HRB32309
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
6.70 IN 9/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
11.01.2024 , 12:00 Uhr
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.01.2024 , 12:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.06.2024
Berichtstermin
10.07.2024 , 09:45 Uhr
Prüfungstermin
10.07.2024 , 09:45 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CDD GmbH ist am 11.01.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zunächst wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Sebastian Laboga zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der später zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt wurde. Die Gläubiger hatten Forderungen bis zum 10.06.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 10.07.2024 angesetzt. Im Rahmen dieses Termins soll unter anderem über den freihändigen Verkauf einer Gewerbeimmobilie in Düsseldorf abgestimmt werden. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
der CDD GmbH
Kirchstraße 1, 15806 Zossen
vertreten durch den Geschäftsführer Peyvand Jafari, Berlin
- nachfolgend der Schuldner -
wird heute, um 12:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 Ins…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen
der CDD GmbH
Kirchstraße 1, 15806 Zossen
vertreten durch den Geschäftsführer Peyvand Jafari, Berlin
- nachfolgend der Schuldner -
wird heute, um 12:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthaft sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 12. Januar 2024, Amtsgericht Potsdam, 12. Januar 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
CDD GmbH,
Kirchstraße 1, 15806 Zossen
vertreten durch den Geschäftsführer Peyvand Jafari, Berlin
HRB 32309 P
wird der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
ermächtigt:
Verbindlichkeiten m…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
CDD GmbH,
Kirchstraße 1, 15806 Zossen
vertreten durch den Geschäftsführer Peyvand Jafari, Berlin
HRB 32309 P
wird der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
ermächtigt:
Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten zu begründen und Zahlungszusagen mit derselben Folge zu erteilen und auf diese Verbindlichkeiten und Zahlungszusagen aus dem Vermögen der Schuldnerin Zahlungen zu leisten.
Die Ermächtigung wird dabei dem Umfang nach begrenzt:
- auf Versorgungsverträge über Strom, Gas, Wasser, Telekommunikationsleistungen, Versicherungs-, Dienstleistungs- und Mietverträge, Bürodienstleistungen, Steuerberatungs- und Buchführungsleistungen, Transportdienstleistungen, Lieferantenbestellungen, soweit sie allesamt zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmchungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 09. Februar 2024, Amtsgericht Potsdam, 6.70 IN 9/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CDD GmbH, Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peyvand Jafari (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32309)
wird die Tagesordnung zum Berichts- und Prüftermin am Mittwoch, 10. Juli 2024, 9.45 Uhr vor dem Amtsgericht Potsdam, Justizzent…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CDD GmbH, Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peyvand Jafari (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32309)
wird die Tagesordnung zum Berichts- und Prüftermin am Mittwoch, 10. Juli 2024, 9.45 Uhr vor dem Amtsgericht Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25 wie folgt ergänzt:
- Abstimmung der Gläubigerversammlung über den freihändigen Verkauf der Gewerbeimmobilie Großenbaumer Weg 6, 40472 Düsseldorf (Flur 16, Flrustücke 771 und 774), eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von Rath Blatt 11889
Sofern die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, gilt die Zustimmung der Gläubiger zum abgeschlossenen Vertrag als erteilt, § 160 InsO.
Amtsgericht Potsdam, 30.04.2024, 6.70 IN 9/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
CDD GmbH, Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertr. d. d. GF Peyvand Jafari
Geschäftszweig: Das Halten, die Entwicklung, die Bebauung, Vermietung, Verwertung und Verwaltung von eigenen Grundstücken, insbesondere des Grundstücks Großenbaumer Weg 6, 40472 Düsseldorf, …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
CDD GmbH, Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertr. d. d. GF Peyvand Jafari
Geschäftszweig: Das Halten, die Entwicklung, die Bebauung, Vermietung, Verwertung und Verwaltung von eigenen Grundstücken, insbesondere des Grundstücks Großenbaumer Weg 6, 40472 Düsseldorf, und alle damit zusammenhängenden Geschäfte unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten
HRB 32309 P
wird auf den am 11.01.2024 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag
wegen Zahlungsunfähigkeit
heute, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren
als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Mittwoch, 10. Juli 2024, 09:45 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 29.April 2024, Amtsgericht Potsdam, 6.70 IN 9/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CDD GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32309), Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peyvand Jafari, Christinenstraße 1, 10119 Berlin hat der Verwalter am 18.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CDD GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32309), Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peyvand Jafari, Christinenstraße 1, 10119 Berlin hat der Verwalter am 18.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 1 Monat ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 19. März 2025, 6.70 IN 9/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CDD GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32309), Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peyvand Jafari, Christinenstraße 1, 10119 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gordon…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
CDD GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 32309), Kirchstraße 1, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peyvand Jafari, Christinenstraße 1, 10119 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gordon Geiser, Budapester Straße 35, 10787 Berlin - wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom bis zum ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 4.133.419,63 €. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 9/24, Amtsgericht Potsdam, 9. April 2025
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