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Insolvenzprofil
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Insolvenzeröffnung
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Das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin Emine Celik ist im Stadium der Restschuldbefreiung. Die Laufzeit der Abtretungserklärung, die sog. Wohlverhaltenszeit, ist am 26.07.2025 beendet. Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO an. Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit. Versagungsanträge nach § 290 InsO können nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 297a InsO vorliegen. Der Versagungsantrag ist insbesondere nur dann zulässig, wenn einer der abschließend aufgezählten Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 InsO vorliegt oder die Schuldnerin wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wird und der Versagungsgrund durch konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
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