Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cesonia GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Edelsbergstr. 8, 80686 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 247638
EUID
DED2601V.HRB247638
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 3425/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon
+49(89)2500369-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.03.2024
Widerspruchsfrist
26.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Vertrieb von Softwarelösungen, Datenbanken und Datenraumlösungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cesonia GmbH ist am 01.02.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Max Liebig ist bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütung sowie die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Abschlag von 10 % aufgrund der vorläufigen Verwaltung und bereits vorhandener Masseverwertung (Kontoguthaben) gewährt wurde. Eine nachträglich angemeldete Forderung wird im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Schlussverteilung findet mit Zustimmung des Gerichts statt, wobei eine voraussichtliche Verteilungsmasse in Höhe von 29.663,94 EUR zur Verfügung steht. Uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO belaufen sich auf 350.132,72 EUR.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cesonia GmbH ist am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Dr. Max Liebig bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 18.03.2024 anzumelden. Nachträglich angemeldete Forderungen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cesonia GmbH ist am 01.02.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Dr. Max Liebig bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 18.03.2024 anzumelden. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden geprüft, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 26.09.2025 lief. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Verwalters wurden festgesetzt. Mit Zustimmung des Gerichts findet nun die Schlussverteilung statt. Eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich 29.663,94 EUR steht zur Verfügung, um uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 350.132,72 EUR zu bedienen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 3425/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung und Vertrieb von Softwarelö…
1507 IN 3425/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung und Vertrieb von Softwarelösungen und anderes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dr. Max Liebig
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon: +49(89)2500369-0
Telefax: +49(89)2500369-10
Email: kontakt@inso-liebig.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.04.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.11.2023 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 3425/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 05.09.2025 nachträglich angemelde…
1507 IN 3425/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 05.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 23 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.09.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 3425/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insol…
1507 IN 3425/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.04.2025, ergänzt auf gerichtlichen Hinweis vom 05.09.2025 hin mit Schriftsatz vom 08.10.2025.II.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 155.672,49 EUR auszugehen. Diese setzt sich nach § 1 InsVV zusammen aus der zutreffend vorgetragenen Summe der Einnahmen i. H. v.149.342,23 EUR zzgl. der noch zu erwartenden Steuererstattung aus der Verwaltervergütung. Deren Ansatz erfolgte zu 6.330,26 EUR und fiel damit geringfügig niedriger aus als im Vergütungsantrag, da dieser von einem Abschlag zu 5 % ausging und nicht von 10 % - wie letztlich festgesetzt.
Hieraus folgt gemäß § 2 InsVV eine Regelvergütung zu BETRAG EUR.III.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.04.2025 und seiner Ergänzung vom 08.10.2025 wird Bezug genommen.Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Steht eine Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters, ist ein Abschlag vorzunehmen, BGH v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, Graeber/Graeber InsVV, § 3 RdNr. 8 mwN. Bei der Bemessung der Zu-/Abschlagshöhe müssen dabei alle Umstände im Einzelfall herangezogen werden. Maßstab der Erhöhung bzw. Minderung ist die Abweichung von den Kriterien des nach § 2 abgegoltenen Normalfalls, BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 8).1) Das Gericht sieht einen Abschlag in Höhe von 10 % als gerechtfertigt an und setzt hierzu die nachfolgende Tatbestände des § 3 Abs. 2 InsVV an.a) Es wurde mit Beschluss vom 23.11.2023 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der spätere endgültige Insolvenzverwalter bestellt. Es wird deshalb eine Erleichterung für dessen Tätigkeit angenommen, da der spätere Insolvenzverwalter hierdurch bereits wesentliche Erkenntnisse über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse erlangen konnte, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 382 mwN.b) Daneben lag bei Amtsübernahme mit Eröffnung vom 01.02.2024 bereits eine wesentliche Masseverwertung nach § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV vor. Aus dem Eröffnungsverfahren wurde dem Schlussbericht nach ein eingenommener Betrag i. H. v. 78.896,39 EUR übernommen, der auch entsprechend in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen wurde. Hierbei handelte es sich im Kern um eingezogenes Kontoguthaben.Der Einzug des Kontoguthabens ist als Masseverwertung zu betrachten. Die Insolvenzmasse wird gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 InsO durch das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin gebildet, wozu das Kontoguthaben gehört - Verwertung - im insolvenzrechtlichen Sinne meint die finale Umwandlung der noch nicht liquiden Vermögernsgegenstände in Geld, das an die Gläubiger zu deren Befriedigung verteilt wird, vgl. HambKomm InsO, § 159, Rn. 3 mwN. Der Subsumtion des Einzugs von Kontoguthaben unter diese enge Begriffsdefinition könnte zwar entgegen gehalten werden, dass eine Umwandlung in Geld nicht stattfindet, da es sich bei Kontoguthaben ja bereits um einen geldwerten Anspruch handelt, der nicht erst umgewandelt werden müsse. Diese enge Abgrenzung erscheint hier jedoch nicht zielführend. Das Abschlagssystem der InsVV zielt darauf ab, wesentliche Erleichterungen in der Tätigkeit des Verwalters durch eine Kürzung der Vergütung zu berücksichtigen, um so zu einer angemessenen Vergütung zu gelangen und zählt in § 3 Abs. 2 InsVV nicht abschließend Regelbeispiele hierfür auf. Das zur Gläubigerbefriedigung eingezogene (und nach hiesiger Ansicht somit verwerterte) Kontoguthaben macht mit 78.896,39 EUR etwas mehr als die Hälfte der Berechnungsgrundlage aus. Dieser Anteil gelangt dem Insolvenzverwalter zur Vergütung ohne dass seinerseits noch Tätigkeiten erforderlich gewesen wären. Diese fanden bereits im Eröffnungsverfahren statt. Da es sich bereits um liquides Geldvermögen handelte, greift der Rechtsgedanke der Abschlagssystematik umso mehr, da nicht erst eine Verwertung im Sinne einer - Umwandlung - seitens des (vorläufigen) Verwalters - etwa durch Verkaufsbemühungen - erforderlich gewesen wäre, vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV.Die Wesentlichkeit dieser Masseverwertung wird aufgrund des hälftigen Anteils des Kontoguthabens an der Berechnungsgrundlage ebenfalls bejaht, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 276.Soweit Insolvenzverwalter vom 08.10.2025 meint, es sei fraglich, ob § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV diesen Fall überhaupt meint und nicht nur primär den Wechsel in der Verwalterperson abdecken soll, kann dem nicht beigepflichtet werden, vgl. auch Graeber/Graeber - InsVV, § 3, Rn. 390, 450. Maßgeblich ist, ob eine Erleichterung seiner Tätigkeit vorliegt. Dies wurde bereits bejaht.c) In der vorzunehmenden Gesamtschau verbleibt es bei einem Abschlag zu 10 %. Das Verbot der Doppelberücksichtigung der Abschlagstatbestände wird berücksichtigt, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 276. Überschneidungen zwischen den jeweiligen Umständen (Kenntniserlangung über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse und bei Amtsübernahme bereits vorhandenes Kontovermögen) sind nicht gegeben.
2) Die Regelvergütung war damit gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
III.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen, § 8 Abs. 3 InsVV. Die Begrenzung der Pauschale wurde beachtet.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen, § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV.
IV.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cesonia GmbH, Edelsbergstr. 8, 80686 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich EUR 29.663,94 vorhanden. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cesonia GmbH, Edelsbergstr. 8, 80686 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich EUR 29.663,94 vorhanden. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls weitere Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO. Zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von € 350.132,72. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftsnummer 1507 IN 3425/23, niedergelegt.
veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 3425/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorlä…
1507 IN 3425/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Cesonia GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, vertreten durch den Geschäftsführer Sontheim Korbinian
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 247638
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 141.357,98 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 27,80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.07.2024 wird Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.11.2024
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