Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cevik, Fatih
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 115775
EUID
DEK1101.HRA115775
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 282/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jan Ockelmann
Rolle
Treuhänder
Adresse
Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg
Termine & Fristen
Eröffnung
27.08.2019
Abtretungsfristende
27.08.2025
Restschuldbefreiung
26.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Fatih Cevik, Inhaber der F.C. Transportunternehmen e.K., wurde mit Beschluss vom 27.08.2019 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt. Das Verfahren ist eröffnet, wobei die Abtretungsfrist am 27.08.2019 begann und eine Dauer von 6 Jahren vorsieht. Rechtsanwalt Jan Ockelmann ist als Treuhänder bestellt. Die Wohlverhaltenszeit ist am 27.08.2025 abgelaufen. Mit Beschluss vom 26.02.2026 wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Fatih Cevik, geboren am 16.12.1975, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Fatih Cevik, geboren am 16.12.1975, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.K.
ist die Vergütung des Treuhänders zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 293, 64 InsO).
Nach § 293 Abs. 1 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.Grundlage der Vergütung ist die Summe der Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners bei dem Treuhänder eingegangen sind (§§ 293, 63 InsO, § 14 Abs. 1 InsVV). Bei der Festsetzung der Vergütung ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen (§ 293 Abs. 1 S. 2 InsO), so dass sich die Vergütung erhöhen kann.Die Vergütung beträgt mindestens EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders und erhöht sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, an die Verteilungen erfolgt sind (§§ 293 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV).
Die Gesamtsumme der bei dem Treuhänder eingegangenen Beträge beläuft sich auf EUR Die Tätigkeit des Treuhänders erstreckte sich über Jahre.
Die Vergütung berechnet sich vorliegend nach der Summe der Mindestvergütungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.08.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, , Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67a IN 282/19
Amtsgericht Hamburg, 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Fatih Cevik, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.K.
wird dem Schuldner die Rest…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Fatih Cevik, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Die Abtretungsfrist ist am 27.08.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 282/19
Amtsgericht Hamburg, 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Fatih Cevik, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.K.
wurde mit Beschluss vom 27.08.2019 die…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Fatih Cevik, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.K.
wurde mit Beschluss vom 27.08.2019 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jan Ockelmann, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, wird zum Treuhänder bestellt (§ 288 InsO).
Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.08.2019 begonnen und beträgt 6 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO verkürzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
67a IN 282/19
Amtsgericht Hamburg, 18.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Fatih Cevik, geboren am 16.12.1975, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 282/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Fatih Cevik, geboren am 16.12.1975, Neuwiedenthaler Straße 8, 21147 Hamburg, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 115775 eingetragenen Firma F.C. Transportunternehmen e.K.
ist die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sogenannte Wohlverhaltenszeit, am 27.08.2025 abgelaufen.
Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an (§ 300 InsO).
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2025.
Insolvenzgläubiger, die die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wollen, müssen Ihren Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorlegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO).
67a IN 282/19
Amtsgericht Hamburg, 29.08.2025
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