Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 13845
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CheckmyNext GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 13845
EUID
DEX1112R.HRB13845
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
56 IN 4/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Malin Schmeling
Adresse
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
Schlusstermin
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CheckmyNext GmbH ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Die Prüfung der bis zum 23.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei der Prüfungsstichtag zwei Wochen nach der Veröffentlichung liegt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt, um die Schlussrechnung zu erörtern und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Die Gläubiger haben Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung Einwendungen oder Anträge vorzulegen. Es steht ein Massebestand von 6.032,29 EUR gegenüber Forderungen in Höhe von 2.032,11 EUR. Nach Begleichung der Verfahrenskosten sowie der Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin ist ein Betrag zur Verteilung verfügbar. Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abha…
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger ist erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 06.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermin…
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Flensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.032,11 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 6.032,29 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen der Insolv…
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Malin Schmeling, Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in…
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.032,11 EUR steht ein Betrag von 6.032,29 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.04.2025 nac…
56 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CheckmyNext GmbH, vertr. d. d. GF Daniel Desler, Lise-Meitner-Straße 2, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Desler
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 13845 FL
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1. Die Prüfung der bis 23.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4,5 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist zwei Wochen nach Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 17.07.2025
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