Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 79213
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Insolvenzprofil
Cheerworks UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Mermbacher Straße 28, 42477 Radevormwald
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 79213
EUID
DER3306.HRB79213
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 201/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Marco Templin
Adresse
Hölterhoferstr. 40 a, 42477 Radevormwald
Termine & Fristen
Eröffnung
30.10.2023
Forderungsanmeldefrist
02.04.2024
Berichtstermin
02.05.2024
Prüfungstermin
02.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
der Verkauf von Textilien; die Durchführung und Organisation von Personal Training und Sport Trainingscamps; Produktion und Erstellung von Digitalen Medien; Dienstleistungen im Bereich Grafik und Design.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cheerworks UG (haftungsbeschränkt) ist durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2023 eröffnet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurde der schriftliche Berichts- und Prüfungstermin, der ursprünglich für den 30.01.2024 angesetzt war, auf den 02.05.2024 verlegt. Die Tabellenunterlagen sind spätestens bis zum 02.04.2024 auf der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln auszulegen. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Berichts- und Prüfungstermine.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 79213 eingetragenen Cheerworks UG (haftungsbeschränkt), Mermbacherstr. 28, 42477 Radevormwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Templin, Hölterhoferstr. 40 …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 79213 eingetragenen Cheerworks UG (haftungsbeschränkt), Mermbacherstr. 28, 42477 Radevormwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Templin, Hölterhoferstr. 40 a, 42477 Radevormwald
wird Bezug nehmend auf den hiesigen Eröffnungsbeschluss vom 30.10.2023 der schriftliche Berichts- und Prüfungstermin vom 30.01.2024 verlegt auf den
02.05.2024.
Die Tabellenunterlagen sind spätestens bis zum 02.04.2024 auf der zuständigen Geschäftsstelle auszulegen.
Im Übrigen wird vollumfänglich auf den Eröffnungsbeschluss vom 30.10.2023 verwiesen und Bezug genommen.
70a IN 201/23
Amtsgericht Köln, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 79213 eingetragenen Cheerworks UG (haftungsbeschränkt), Mermbacherstr. 28, 42477 Radevormwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Templin, Hölterhoferstr. 40 …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 201/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 79213 eingetragenen Cheerworks UG (haftungsbeschränkt), Mermbacherstr. 28, 42477 Radevormwald, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Templin, Hölterhoferstr. 40 a, 42477 Radevormwald
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.03.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1304 eingesehen werden.
70a IN 201/23
Amtsgericht Köln, 26.06.2026
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