Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Cheikho, Ahmad
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRA 6218
EUID
DER1202.HRA6218
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 2298/25
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Scuric
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Bongardstraße 33, 44787 Bochum
Termine & Fristen
Beschlussdatum
23.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Duisburg hat in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Ahmad Cheikho, Inhaber der Firma Basar Apotheke, den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zulässig erachtet. Der Schuldner erlangt die Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, welche innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingelegt werden muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2298/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Ahmad Cheikho, geboren am 02.09.1981, Apotheker, Unterdorfstraße 41, 45143 Essen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 6218 eingetragenen Firma Basar Apotheke Inhaber Ahmad C…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2298/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Ahmad Cheikho, geboren am 02.09.1981, Apotheker, Unterdorfstraße 41, 45143 Essen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 6218 eingetragenen Firma Basar Apotheke Inhaber Ahmad Cheikho e.K, Geschäftsanschrift Von-der-Mark-Straße 72, 47137 Duisburg
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Scuric, Bongardstraße 33, 44787 Bochum
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
620 IN 2298/25
Amtsgericht Duisburg, 23.09.2026
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