Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Christian Scholten Cars GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 30497
EUID
DEU1206.HRB30497
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 985/17
Phase
Nachtragsverteilung
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
21.10.2024
Festsetzung Vergütung
02.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Christian Scholten Cars GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 21.10.2024 die Nachtragsverteilung angeordnet. Am 02.09.2026 wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für diese Nachtragsverteilung festgesetzt. Der Verwalter erhält die Erlaubnis, den Betrag der nachzuverteilenden Masse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 985/17
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Christian Scholten Cars GmbH, vertr.d.d. GF Christian Scholten Obere Hauptstraße 222c, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 30497
vertreten durch den Gesellschafter Christian Scholten
er…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 985/17
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Christian Scholten Cars GmbH, vertr.d.d. GF Christian Scholten Obere Hauptstraße 222c, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 30497
vertreten durch den Gesellschafter Christian Scholten
ergeht am 02.09.2026 nachfolgende Entscheidung:
I.)
Dem Insolvenzverwalter wird für die mit Beschluss vom 21.10.2024 angeordnete Nachtragsverteilung eine
Vergütung festgesetzt auf xxx EUR
zuzüglich Auslagen xxx EUR
zuzüglich 19 v.H. MwSt. in Höhe von xxx EUR
Gesamtbetrag xxx EUR
II.)
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der nachzuverteilenden Masse zu entnehmen.
Gründe:
....
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
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