Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Kronacher Str. 22, 96337 Ludwigsstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRA 1562
EUID
DED4401V.HRA1562
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg
Aktenzeichen
IN 122/10
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Wittmann
Adresse
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
09.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG. ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Coburg. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jürgen Wittmann. Im Rahmen der Schlussphase wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgestellten Forderungen belaufen sich auf 2.483.375,15 EUR, wovon 934.290,38 EUR zur Verteilung stehen, abzüglich Gerichtskosten und Verwaltervergütung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 09.06.2026 Forderungsanmeldungen zu widersprechen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach diesem Datum eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 122/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG., Kronacher Str. 22, 96337 Ludwigsstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, diese vertreten durch den Geschäftsführ…
IN 122/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG., Kronacher Str. 22, 96337 Ludwigsstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vetter Helmut
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 1562
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 122/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG., Kronacher Str. 22, 96337 Ludwigsstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, diese vertreten durch den Geschäftsführ…
IN 122/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG., Kronacher Str. 22, 96337 Ludwigsstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vetter Helmut
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 1562
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.483.375,15 EUR steht ein Betrag von 934.290,38 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 122/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG., Kronacher Str. 22, 96337 Ludwigsstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, diese vertreten durch den Geschäftsführ…
IN 122/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI GmbH & Co.KG., Kronacher Str. 22, 96337 Ludwigsstadt, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CHRISTOPH JAHN ERBEN BRAUEREI BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vetter Helmut
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 1562
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.418.851,40 EUR auszugehen.
In dem zugrunde gelegten Vermögenswert wurde bereits eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, welche die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit an Sicherheit noch zu erwarten hat (BGH Beschluss vom 25.10.2007, IX ZB 147/06).
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von maximal BETRAG EUR, welche allerdings gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV auch unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen auf 50 % der nach § 171 Abs. 1 InsO ermittelten Feststellungskosten zu begrenzen war.
Die Kappungsgrenze in Höhe von 50 % der Feststellungskosten stellt eine absolute Grenze dar.
Die Mehrvergütung kann nicht über diese Grenze hinaus erhöht werden. Geltend gemachte Zuschläge wirken sich vorliegend nicht mehr aus, da die Grenze bereits erreicht wurde.
Die nachfolgend genannten Zuschläge wurden daher lediglich vollumfänglich bei der Regelvergütung berücksichtigt.
Die durch den Insolvenzverwalter zusätzlich geltend gemachten Zuschläge sowie Auslagen waren hiernach auf den maximalen Betrag von BETRAG EUR zu kürzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 175 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.03.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
Betriebsfortführung in Höhe von 50 %; Verhandlungen mit Interessenten in Höhe von 25 %; Personal / arbeitsrechtliche Fragen in Höhe von 30 %, Anzahl an Forderungsanmeldungen in Höhe von 20 %, Abwicklung Grundstücke in Höhe von 30 %; Betreuung mehrere Betriebsstätten sowie Abwicklung von Mietverträgen in Höhe von 5 %; Ungeordnete Buchführung in Höhe von 20 %
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in
Höhe von 5 %
- Arbeitserleichterung durch die Beschäftigung von Hilfskräften in Höhe von insgesamt 15 %
Der Insolvenzverwalter macht insgesamt Zuschläge geltend, die sich im Rahmen der ihm zustehenden Zuschläge nach gegebener Rechtsprechung bewegen. Der Insolvenzverwalter beruft sich hierbei lediglich auf die ihm übertragenen Aufgaben - an externe Hilfskräfte übertragene Aufgaben wurden durch ihn entsprechend berücksichtigt.
In der Gesamtschau und in Anbetracht der erbrachten Leistungen sowie unter Berücksichtigung der eingesetzten externen Hilfskräfte sowie unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist der insgesamt beanspruchte Zuschlag von 175 % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
oder bei dem
Landgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 28.04.2026
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