Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Citiport Handels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hohenbuckstr. 3, 90425 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 26367
EUID
DED3310V.HRB26367
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 296/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
Adresse
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Termine & Fristen
Fristende
08.12.2025
Einwendungsfrist
12.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Im- und Export von Lebensmitteln und Gewürzen sowie der Rohstoffhandel, Verpackung und Versandhandel, Provisions- Agentur, Maklertätigkeiten, Zeitarbeit-Arbeitnehmerüberlassung sowie gewerblicher Güterkraftverkehr, auch über 3,5 Tonnen, Transport, Logistik sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Citiport Handels GmbH ist ein Wechsel in der Insolvenzverwaltung erfolgt. Der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen König, hat am 18.11.2025 den Antrag auf Entlassung aus dem Amt aus wichtigem Grund gestellt und ist zum 30.11.2025 aus dem Amt entlassen worden. Als neuer Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab bestellt worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jochen König festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Regelsatzes um 149,63 % aufgrund von Betriebsfortführung für 11 Wochen mit 55 Arbeitnehmern sowie umfangreicher Sanierungsbemühungen und Arbeitnehmerangelegenheiten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 296/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -
D…
IN 296/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen König, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von xxx EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 149,63 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.12.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 11 Wochen mit 55 Arbeitnehmern
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- umfangreiche Arbeitnehmerangelegenheiten bei 55 Beschäftigten
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 149,63 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 296/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -…
IN 296/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jochen König vom 16.12.2025 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 12.01.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.12.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 296/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -…
IN 296/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000237
- ehemaliger Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth, Gz.: 20/000237 se
- Insolvenzverwalter -
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Beschluss:
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1. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund aufgrund eigenen Antrags aus dem Amt als Insolvenzverwalterin entlassen, § 59 Abs. 1 InsO.
2. Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
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Gründe:
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Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König hat mit Schreiben vom 18.11.2025 gebeten, ihn aus persönlichen Gründen vom gegenständlichen Verfahren von seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des Amtes geeignet und hat zudem mit Schreiben vom 18.11.2025 seine Bereitschaft zur Übernahme des Verfahrens bei Gericht angezeigt.
Die Gläubiger erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sind keine Anträge eingegangen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 296/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -
M…
IN 296/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Citiport Handels GmbH, Hohenbuckstraße 3, 90425 Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführer Rogers-Kamanyile Elvis und Schlögl Petra Hildegard, (weiterer Name: Lindner), geb. Kroher
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 26367
- Schuldnerin -
Mit Schreiben vom 18.11.2025 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jochen König einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt aus wichtigem Grund gestellt.
Es ist beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Jochen König zum 30.11.2025 aus dem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen und Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
als neuen Insolvenzverwalter zu bestellen.
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab erklärte sich bereit, das Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen. Dieser ist zur Übernahme des Amtes geeignet.
Den Gläubigern wird Gelegenheit gegeben, durch schriftliche Äußerung gegenüber dem Insolvenzgericht bis spätestens 08.12.2025 hierzu Stellungnahmen abzugeben oder die mögliche Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.11.2025
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