Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CKAK Holding UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32863
EUID
DET3304V.HRB32863
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 154/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Spiekermann
Termine & Fristen
Gutachten
05.11.2025
Beschluss
15.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat am 15.12.2025 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CKAK Holding UG (haftungsbeschränkt) entschieden. Das Verfahren ist mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen worden (§ 26 Abs. 1 InsO). Die Schuldnerin, vertreten durch Geschäftsführer Christian Karl, hat den Antrag selbst gestellt. Ein Sachverständiger, RA Spiekermann, hat in einem Gutachten vom 05.11.2025 festgestellt, dass eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist. Die Antragstellerin ist zugleich zahlungsunfähig und überschuldet und nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Der Verfahrenswert wird auf 500,-- Euro festgesetzt. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis ist angeordnet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 154/25
15.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CKAK Holding UG (haftungsbeschränkt), Am Sportplatz 11, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32863),
vertreten durch:
Christian Karl, Am Sportplatz 11, 76829 Landau in der P…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 154/25
15.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CKAK Holding UG (haftungsbeschränkt), Am Sportplatz 11, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32863),
vertreten durch:
Christian Karl, Am Sportplatz 11, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
erlässt das Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 15.12.2025 durch die Richterin am Amtsgericht Sommer folgenden Beschluss
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse
a b g e w i e s e n (§ 26 Abs. 1 InsO).
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 500,-- Euro.
G r ü n d e
Die Schuldnerin hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Die Ausführungen des Sachverständigen RA Spiekermann in seinem Gutachten vom 05.11.2025 haben ergeben, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist. Die Antragstellerin ist zugleich zahlungsunfähig und überschuldet. Zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die Antragstellerin nicht in der Lage. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war daher mangels Masse abzuweisen (§ 26 Abs. 1 InsO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Nr. 3 ZPO zu erfolgen
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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