Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CLINGENBURG FESTSPIELE e.V. ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Die Prüfung der bis zum 27.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, der Forderungsanmeldung bis zum 03.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CLINGENBURG FESTSPIELE e.V. ist eröffnet und befindet sich in der Endphase. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen angemeldet worden, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt; die Widerspruchsfrist hi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CLINGENBURG FESTSPIELE e.V. ist eröffnet und befindet sich in der Endphase. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen angemeldet worden, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt; die Widerspruchsfrist hierfür endete am 03.06.2026. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, wobei Einwendungen bis zum 18.09.2026 möglich waren. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann wurde die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen festgesetzt, basierend auf einem Vermögenswert von 157.006,48 EUR und einer Regelvergütung von 23.740,45 EUR zuzüglich Zuschlägen für Mehrarbeit. Die Durchführung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Clingenburg Festspiele e.V. ist eröffnet und befindet sich in der Endphase. Der Schuldner wird durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer vertreten. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann als Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden insgesamt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Clingenburg Festspiele e.V. ist eröffnet und befindet sich in der Endphase. Der Schuldner wird durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer vertreten. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann als Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden insgesamt 252.458,03 € Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Dem Insolvenzverwalter wurde die Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Nach Abzug der Verfahrenskosten ist eine Verteilungsmasse verfügbar. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag für erhebliche Befassung mit dem Absonderungsrecht des Verpächters gewährt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 274/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CLINGENBURG FESTSPIELE e.V., Hauptstraße 26 A, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: VR 20632
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 27.05.2026 n…
651 IN 274/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CLINGENBURG FESTSPIELE e.V., Hauptstraße 26 A, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: VR 20632
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 27.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 67, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.06.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 274/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CLINGENBURG FESTSPIELE e.V., Hauptstraße 26 A, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: VR 20632
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlussterm…
651 IN 274/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CLINGENBURG FESTSPIELE e.V., Hauptstraße 26 A, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: VR 20632
- Schuldner -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 274/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CLINGENBURG FESTSPIELE e.V., Hauptstraße 26 A, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: VR 20632
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattend…
651 IN 274/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CLINGENBURG FESTSPIELE e.V., Hauptstraße 26 A, 63911 Klingenberg, vertreten durch die Vereinsvorsitzenden Binsack Renate und Markens Rainer
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: VR 20632
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Heinzelmann, Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.) Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 157.006,48 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 23.740,45 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 10 % für die erhebliche Befassung mit dem Absonderungsrecht des Verpächters und der daraus resultierenden Mehrarbeit für den Insolvenzverwalter.
Auf die Begründung in seinem Antrag vom 27.07.2026 wird Bezug genommen.
II.) Das Übersteigen des Regelsatzes um 10 % ist gerechtfertigt. Mit dem Verpächter waren - wobei hier auf die Ausführungen im Schlussbericht verwiesen wird - (zeit-)intensive Verhandlungen notwendig geworden, welche sich nicht in der Berechnungsgrundlage niederschlagen. Ein Zuschlag ist daher gerechtfertigt, um eine angemessene Vergütung im Sinne des § 63 InsO zu gewährleisten.
Dem gegenüber ist grundsätzlich auch ein zumindest geringfügiger Abschlag für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in den Monaten September und Oktober 2019 anzusetzen, § 3 Abs. 2a InsVV.
Aufgrund der konservativen Bemessung des geltend gemachten Zuschlagssatzes erscheint ein gesonderter Abschlag in der vorzunehmenden Gesamtschau, die alle maßgeblichen Umstände des Verfahrens berücksichtigt, aber nicht gerechtfertigt. Die Vornahme eines Abschlags würde den dem Grunde nach gerechtfertigten Zuschlag beinahe aufzehren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III.) Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 274/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Clingenburg Festspiele e.V. , Hauptstr. 26a, 63911 Klingenberg findet mit Zustimmung des Gerichts der Schlusstermin statt.
Es wurden insgesamt 252.458,03 € Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt. Nach Abzug der Verfahrens kosten ist eine Verteilungsma…
651 IN 274/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Clingenburg Festspiele e.V. , Hauptstr. 26a, 63911 Klingenberg findet mit Zustimmung des Gerichts der Schlusstermin statt.
Es wurden insgesamt 252.458,03 € Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt. Nach Abzug der Verfahrens kosten ist eine Verteilungsmasse verfügbar.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Abteilung für Insolvenzsachen- Aschaffenburg niedergelegt.
Aschaffenburg, den 12.08.2026
Eingereicht vom Insolvenzverwalter
RA Dr. Jochen Heinzelmann
Amtsgericht Aschaffenburg -Abteilung für Insolvenzsachen-
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