Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CMF Oberflächendesign GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 29865
EUID
DEU1206.HRB29865
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
220 IN 436/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Christian Grieger
Rolle
Geschäftsführer / Sachwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
31.05.2019
Vergütungsfestsetzung
24.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CMF Oberflächendesign GmbH ist am 31.05.2019 eröffnet worden. Es wird die InsVV in der Fassung ab 01.07.2014 angewendet. Der Sachwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung mit Zuschlag gestellt, der dem Gericht am 23.07.2026 vorliegt. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 24.07.2026 die Vergütung des Sachwalters für die Tätigkeit im vorläufigen und eröffneten Verfahren antragsgemäß festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge aufgrund besonderer Verfahrensbesonderheiten gewährt. Die Festsetzung der Auslagen erfolgte ebenfalls durch das Gericht unter Anwendung der relevanten Paragraphen der InsVV. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag sind nicht erhoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 436/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CMF Oberflächendesign GmbH, Gottfried-Schenker-Straße 26, 09244 Lichtenau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 29865
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Grieger
vertreten durch den Geschäftsführer Matthia…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 220 IN 436/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CMF Oberflächendesign GmbH, Gottfried-Schenker-Straße 26, 09244 Lichtenau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 29865
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Grieger
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Conrad
wurde dem Sachwalter für die Tätigkeit im vorläufigen und eröffneten Verfahren Vergütung mit Zuschlag von insgesamt x,xx EUR antragsgemäß am 24.07.2026 festgesetzt. Hiervon abzuziehen sind x,xx EUR für nicht geltend gemachte Anfechtungsansprüche. Die Vergütung wird mithin wegen x,xx EUR der Masse auferlegt.
Das Verfahren wurde am 31.05.2019 eröffnet. Es ist die InsVV in der Fassung ab 01.07.2014 anzuwenden.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.07.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt x,xx EUR. Auf das Gutachten der Sachverständigen xxx vom 15.01.2026 wird hierzu Bezug genommen.
Aus der Teilungsmasse errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von x,xx EUR.
Die Vergütung des Sachwalters ist in § 12 InsVV geregelt. In der Regel erhält er 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, mithin x,xx EUR.
Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag von x %.
Der vorläufige Sachwalter erhält in analoger Anwendung des § 11 InsVV in der Regel für seine Tätigkeit 25 % der Vergütung nach § 12 InsVV, mithin 15 % der Regelvergütung, was zu einem Vergütungsbetrag von x,xx EUR führt.
Der Sachwalter beantragt für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren einen Zuschlag von x %.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 23.07.2026 verwiesen.
Zuschläge werden geltend gemacht mit den Begründungen von
xxx
Die Beteiligten wurden zum Vergütungsantrag angehört. Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
Nach §§ 12 Abs. 1, 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der sachwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Regelungszweck von § 3 Abs. 1 InsVV ist der Ausgleich eines Missverhältnisses, welches bei umfassender Betrachtung der ausgeführten Tätigkeiten und ihrer Begleitumstände im Verhältnis zur Regelvergütung entstünde. Heranzuziehen ist keinesfalls ein gesetzlich nicht normierter Tatbestandskatalog. Allein die konkreten Verfahrensbesonderheiten sind Maßstab.
Unter Würdigung des gesamten aktenersichtlichen Verlaufs des Verfahrens und der sich ergebenden Vergütung ist ein Zuschlag von x % für das eröffnete Verfahren und x % für das vorläufige Verfahren antragsgemäß als angemessen festzusetzen.
An Auslagen wurde für das eröffnete Verfahren der Pauschbetrag nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Für das vorläufige Verfahren werden für drei Monate je x,xx EUR festgesetzt, §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für x übertragene Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von x,xx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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